310 Z. 74 ff.). Bestritten ist demgegenüber gemäss Berufungsbegründung nach wie vor, dass die Beschuldigte den Vertrag manipulierte, konkret, dass sie in Ziffer 3 des Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung integrierte und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einwilligung mittels technischer Mittel auf dem Vertrag einfügte. Weiter ist bestritten, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom