6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag vom 19. November 2012 manipuliert ist und somit nicht von der Privatklägerin selbst stammt (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279, vgl. ferner pag. 494 f. Ziff. 4.1 [Rapport des KTD], wonach die Unterschrift der Beschuldigten auf dem strittigen Vertrag durch eine Manipulation entstand).