Die Beschuldigte habe damit versucht, den urteilenden Richter durch die als tatsächliche Willenserklärung der Privatklägerin ausgegebenen bzw. als von ihr geistig verfasstes Beweismittel arglistig zu täuschen, ihn in einen Irrtum zu versetzen und zu einem materiell unrichtigen Urteil zu veranlassen und sich so eine Forderung zulasten einer Dritten zusprechen zu lassen. Somit habe sie versucht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (gemäss Forderungsbetrag der Klage vom 29. Januar 2014 betrug der Deliktsbetrag CHF 52‘803.90; [Ziff. 2 der Anklageschrift; pag. 636 f.]).