Demzufolge habe Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 aufgefordert, ihr – gestützt auf den Vertrag, zu Gunsten ihrer Klientin (der Beschuldigten) – einen Betrag von CHF 21‘000.00 zu überweisen. Weil sich die Privatklägerin geweigert habe, diese Zahlung zu tätigen, habe die Beschuldigte den gefälschten Vertrag und die gefälschte E-Mail schliesslich durch ihre Rechtsanwältin als Beilagen Nr. 3 und 11 zum Schlichtungsgesuch vom 22. August 2013 an die Schlichtungsbehörde Oberland (Verfahren OL 13 855) einreichen lassen. Sodann habe sie im Verfahren zwischen der L.___