(nachfolgend: Rechtsanwältin M.________), den durch sie gefälschten Vertrag, datierend vom 19. November 2012 sowie die durch sie gefälschte E-Mail vom 19. Dezember 2013 (vgl. Erwägung 5.1 hiervor) zugestellt und dieser gegenüber den Anschein erweckt haben, dass es sich dabei um Dokumente handelt, welche die Privatklägerin verfasst bzw. unterzeichnet und sodann an sie (die Beschuldigte) gesandt habe. Demzufolge habe Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 aufgefordert, ihr – gestützt auf den Vertrag, zu Gunsten ihrer Klientin (der Beschuldigten) – einen Betrag von CHF 21‘000.00 zu überweisen.