Sie habe den gefälschten Vertrag im Hinblick darauf erstellt, die Privatklägerin einzuklagen und sich dadurch einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, nachdem die beiden während Monaten erfolglos über einen Vertragsabschluss verhandelt hätten. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin den entsprechenden Vertrag weder abschliessen noch unterzeichnen werde (Ziff. 1/1.1 der Anklageschrift; pag. 635 f.).