Zum einen habe die Beschuldigte einem von ihr ausgearbeiteten und auf den 19. November 2012 (rück-)datierten Vertrag mit dem Titel «Schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrags» (nachfolgend: Vertrag) die kopierte und von ihr zuvor elektronisch gespeicherte Unterschrift der Privatklägerin beigefügt, um die Geschäftsbeziehung zwischen der von ihr geführten «L.________ GmbH» (nachfolgend: L.________ GmbH) und der Privatklägerin beweisen zu können. Weiter habe sie in Ziff.