5. Anklagesachverhalt 5.1 Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird der Beschuldigten mit Anklage vom 2. September 2015 einerseits vorgeworfen, sich – durch nachfolgend beschriebenes Verhalten – zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________, H.________ und evtl. anderswo der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben: Zum einen habe die Beschuldigte einem von ihr ausgearbeiteten und auf den 19. November 2012 (rück-)datierten