VI des Urteilsdispositivs; pag. 977). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen Betrugsversuchs (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs; pag. 975) sowie die Sanktion inkl. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.