II.3 und 4 des Urteilsdispositivs; pag. 975), - der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. August 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 der Beschuldigten auferlegt wurden (Ziff. V des Urteilsdispositivs; pag. 977), und - weiter verfügt wurde, dass ein iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzwerkstecker sowie ein USB Stick der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. VI des Urteilsdispositivs; pag.