Über die Rechtmässigkeit der Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens wurde mithin bereits rechtskräftig entschieden, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten in casu nicht erneut zu behandeln ist. Weiter ficht die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als sie wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugsversuchs schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs folglich insoweit in Rechtskraft als: - die Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14. Oktober 2012 und 6. Dezember 2012 in E.________ zum Nachteil von F.__