5 (MAURER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2014, N 4 zu Art. 371). Sie hat dies jedoch unterlassen, womit der (abweisende) Entscheid betreffend Gesuch um Neubeurteilung in Rechtskraft erwuchs und die Sistierung des (vorliegenden) Berufungsverfahrens am 3. Oktober 2017 aufgehoben wurde (pag. 1037 f.). Über die Rechtmässigkeit der Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens wurde mithin bereits rechtskräftig entschieden, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten in casu nicht erneut zu behandeln ist.