Das (vorliegende) Berufungsverfahren wurde daraufhin bis zum Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sistiert (pag. 998 und pag. 1171). Mit Entscheid vom 12. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Neubeurteilung ab (pag. 1026 ff.). Diesen Entscheid hätte die Beschuldigte – mittels Beschwerde gemäss Art. 393 StPO – anfechten können