4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte richtet die Berufung zunächst gegen die Durchführung eines Abwesenheitsurteils durch die Vorinstanz. Dieser Punkt ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 ersuchte die Beschuldigte um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 (pag. 992 ff.). Das (vorliegende) Berufungsverfahren wurde daraufhin bis zum Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sistiert (pag.