3. Entsprechend sei der Berufungsklägerin für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¾ der durch die unterzeichnete Anwältin eingereichten Kostennote zu bezahlen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei das Honorar der amtlichen Anwältin gemäss beiliegender Kostennote festzusetzen. 4. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin sei aufzuheben.