und H.________, zum Nachteil von C.________. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zufolge der zusätzlichen Freisprüche im Umfang von ¾, ausmachend CHF 8‘971.50 dem Kanton aufzuerlegen. Zudem seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Entsprechend sei der Berufungsklägerin für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¾ der durch die unterzeichnete Anwältin eingereichten Kostennote zu bezahlen.