In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 beantragte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit die Abweisung der Berufung (pag. 1291 ff.). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (pag. 1307 f.). Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug, datierend vom 6. November 2018 (pag. 1273 f.), und ein Leumundsbericht, datierend vom 30. Oktober 2018 (pag. 1260 ff.), eingeholt.