_ (Straf- und Zivilklägerin [nachfolgend: Privatklägerin]) mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch würden formelle Einwände erhoben (pag. 1242). Mit Verfügung vom 17. September 2018 forderte die Verfahrensleitung die Parteien insbesondere auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1244 f.). Fürsprecher D.________ teilte am 15. Oktober 2018 mit, die Privatklägerin sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1252). Nach gewährter Fristerstreckung erklärte Fürsprecherin B._____