Mit Verfügung vom 22. August 2018 bestätigte die Verfahrensleitung insbesondere die Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 1234 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1238 f.). Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag von C.________ (Straf- und Zivilklägerin [nachfolgend: Privatklägerin]) mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch würden formelle Einwände erhoben (pag.