Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘371.50. 3. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 13‘792.20 (Parteientschädigung inkl. MWST und Auslagen, zzgl. Umtriebsentschädigung von CHF 500.00) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [amtliche Entschädigung] V. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 07.08.2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.