Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 334/335 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfache Urkundenfälschung, versuchter Betrug, mehrfache üble Nachrede etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 16. Mai 2017 (PEN 2015 209) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Abwesenheitsurteil vom 16. Mai 2017 Folgendes (pag. 974 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14.10.2012 und 06.12.2012 in E.________, z.N. F.________ 2. von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Jagdgesetz, angeblich begangen am 04.02.2014 und zuvor unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘925.00 (Gericht CHF 825.00 und Staatsanwaltschaft CHF 2‘100.00), Auslagen von CHF 65.50 (Gericht CHF 53.00 und Staatsanwaltschaft CHF 12.50), insgesamt bestimmt auf CHF 2‘990.50, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘790.50. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecherin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 4‘595.10 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2013 und 26.07.2013 in G.________ und H.________, z.N. C.________ 2. des Betrugs, versucht begangen am 29.01.2014 in G.________ und H.________, z.N. C.________ 3. der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 18.01.2014 und am 02.03.2014 in I.________ und H.________, z.N. F.________ 4. der Nötigung, versucht mehrfach begangen am 18.01.2014 und 02.03.2014 in I.________ und H.________, z.N. J.________ und K.________ III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22, 34, 43, 47, 49 Abs. 1 und 2, 63, 146 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 181, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 04.05.2017. Davon sind 100 Tagessätze zu bezahlen. Bei 135 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘775.00 (Gericht CHF 2‘475.00 und Staatsanwaltschaft CHF 6‘300.00), Auslagen von CHF 196.50 (Gericht CHF 159.00 und Staatsanwaltschaft 37.50), insgesamt bestimmt auf CHF 8‘971.50. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘371.50. 3. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 13‘792.20 (Partei- entschädigung inkl. MWST und Auslagen, zzgl. Umtriebsentschädigung von CHF 500.00) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [amtliche Entschädigung] V. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 07.08.2012 für eine Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. VI. Weiter wird verfügt: Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzstecker - 1 USB Stick [Eröffnung- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil vom 16. Mai 2017 meldete Für- sprecherin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) am 30. Mai 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 991). Mit Eingabe vom 21. August 2018 erklärte Fürsprecherin B.________ für die Be- schuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1165 ff.) und ersuchte um Ein- setzung als amtliche Verteidigerin im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1147 ff.). Fürsprecherin B.________ richtete die Berufung gegen die Durchführung eines Abwesenheitsurteils durch das erstinstanzliche Gericht und ferner gegen die 3 Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugsversuchs (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs; pag. 975) sowie gegen die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit diese mit den ange- fochtenen Schuldpunkten zusammenhängen würden (pag. 1166 f.). Sie beantragte, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betrugsversuchs. Der auf die Freisprüche entfallende Anteil an den Verfahrenskosten sei dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin sei aufzuheben. Ferner sei der Beschuldigten für die auf die Freisprüche entfallenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Ver- teidigungsrechte eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (pag. 1166 f.). Mit Verfügung vom 22. August 2018 bestätigte die Verfahrensleitung insbesondere die Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin der Be- schuldigten für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 1234 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1238 f.). Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag von C.________ (Straf- und Zivilklägerin [nachfolgend: Privatkläge- rin]) mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch würden formelle Einwän- de erhoben (pag. 1242). Mit Verfügung vom 17. September 2018 forderte die Verfahrensleitung die Parteien insbesondere auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1244 f.). Fürsprecher D.________ teilte am 15. Oktober 2018 mit, die Privatklägerin sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1252). Nach gewährter Fristerstreckung erklärte Fürsprecherin B.________ am 19. Okto- ber 2018 ebenfalls ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfah- rens (pag. 1254). Am 22. Oktober 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens an. Zudem setzte sie der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 1256 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte Fürsprecherin B.________ für die Be- schuldigte form- und fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 1276 ff.). In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 beantragte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils und damit die Abweisung der Berufung (pag. 1291 ff.). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (pag. 1307 f.). Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug, datierend vom 6. Novem- ber 2018 (pag. 1273 f.), und ein Leumundsbericht, datierend vom 30. Oktober 2018 (pag. 1260 ff.), eingeholt. 4 3. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ beantragte für die Beschuldigte in der Berufungsbe- gründung vom 12. November 2018 was folgt (pag. 1276 ff.): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen 1.1 der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23. April 2013 und 26. Juli 2013 in G.________ und H.________, zum Nachteil von C.________, 1.2 des Betrugs, angeblich versucht am 29. Januar 2014 in G.________ und H.________, zum Nachteil von C.________. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zufolge der zusätzlichen Freisprüche im Umfang von ¾, ausmachend CHF 8‘971.50 dem Kanton aufzuerlegen. Zudem seien die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Entsprechend sei der Berufungsklägerin für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¾ der durch die unterzeichnete Anwältin eingereichten Kostennote zu bezahlen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei das Ho- norar der amtlichen Anwältin gemäss beiliegender Kostennote festzusetzen. 4. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin sei aufzuheben. Fürsprecher D.________ beantragte für die Privatklägerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 Folgendes (pag. 1292): 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. A.________ sei schuldig zu erklären 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2013 und 26.07.2013 in G.________ und H.________ zN der C.________; 4. des Betrugs, versucht begangen am 29.01.2014 in G.________ und H.________ z.N. der C.________; 5. A.________ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen; 6. A.________ sei zu verurteilen, C.________ für das erstinstanzliche Verfahren einen Parteikosten- ersatz von Fr. 13‘792.20 zu bezahlen; 7. A.________ sei zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen; 8. A.________ sei zu verurteilen, C.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung zu leisten; 9. A.________ sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte richtet die Berufung zunächst gegen die Durchführung eines Ab- wesenheitsurteils durch die Vorinstanz. Dieser Punkt ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand. Mit Eingabe vom 1. Ju- ni 2017 ersuchte die Beschuldigte um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 (pag. 992 ff.). Das (vorliegende) Berufungsverfahren wurde daraufhin bis zum Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sistiert (pag. 998 und pag. 1171). Mit Entscheid vom 12. September 2017 wies die Vorin- stanz das Gesuch um Neubeurteilung ab (pag. 1026 ff.). Diesen Entscheid hätte die Beschuldigte – mittels Beschwerde gemäss Art. 393 StPO – anfechten können 5 (MAURER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2014, N 4 zu Art. 371). Sie hat dies jedoch unterlassen, womit der (abweisende) Entscheid betreffend Gesuch um Neubeurteilung in Rechtskraft erwuchs und die Sistierung des (vorliegenden) Berufungsverfahrens am 3. Oktober 2017 aufgehoben wurde (pag. 1037 f.). Über die Rechtmässigkeit der Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfah- rens wurde mithin bereits rechtskräftig entschieden, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten in casu nicht erneut zu behandeln ist. Weiter ficht die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als sie wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugsversuchs schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs folglich insoweit in Rechtskraft als: - die Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14. Oktober 2012 und 6. Dezember 2012 in E.________ zum Nachteil von F.________ und von der Anschuldigung des Ver- gehens gegen das Jagdgesetz, angeblich begangen am 4. Februar 2014 und zuvor, inkl. die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.1 und 2 des Urteilsdispositivs; pag. 975), - die Beschuldigte demgegenüber schuldig erklärt wurde der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________ zum Nachteil von F.________ sowie der Nötigung, versucht mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________ zum Nachteil von J.________ und K.________ (Ziff. II.3 und 4 des Urteilsdispositivs; pag. 975), - der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. August 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 der Beschuldigten auferlegt wurden (Ziff. V des Urteilsdispositivs; pag. 977), und - weiter verfügt wurde, dass ein iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzwerk- stecker sowie ein USB Stick der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. VI des Urteilsdispositivs; pag. 977). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen Betrugsversuchs (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs; pag. 975) sowie die Sanktion inkl. Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Anklagesachverhalt 5.1 Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird der Beschuldigten mit Anklage vom 2. September 2015 einerseits vorgeworfen, sich – durch nachfolgend beschriebe- nes Verhalten – zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________, H.________ und evtl. anderswo der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben: Zum einen habe die Beschuldigte einem von ihr ausgearbeiteten und auf den 19. November 2012 (rück-)datierten Vertrag mit dem Titel «Schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrags» (nachfolgend: Vertrag) die kopierte und von ihr zuvor elektronisch gespeicherte Unterschrift der Privatklägerin beige- fügt, um die Geschäftsbeziehung zwischen der von ihr geführten «L.________ GmbH» (nachfolgend: L.________ GmbH) und der Privatklägerin beweisen zu können. Weiter habe sie in Ziff. 3 des Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung («Sollte die Vertragspartnerin frühzeitig aus persönlichen Gründen oder Krankheit aus dem Vertrag zurücktreten, ist sie verpflichtet, sämtliche angefallenen Kosten aus Ausbildung und Kurswesen zurück zu erstatten an L.________ GmbH.») inte- griert. Sie habe den gefälschten Vertrag im Hinblick darauf erstellt, die Privatkläge- rin einzuklagen und sich dadurch einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, nachdem die beiden während Monaten erfolglos über einen Vertrags- abschluss verhandelt hätten. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass die Pri- vatklägerin den entsprechenden Vertrag weder abschliessen noch unterzeichnen werde (Ziff. 1/1.1 der Anklageschrift; pag. 635 f.). Zum anderen habe die Beschuldigte die E-Mail, welche sie am 24. April 2013 von der Privatklägerin erhalten habe, wie folgt verändert: - Sie habe folgenden, effektiv von der Privatklägerin geschriebene Text verwen- det: Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über di ganzi Arbeitssituation nachedänkt. und den darauffolgenden, ebenfalls tatsächlich von der Privatklägerin geschrie- benen Satz; Weni ganz ehrlech zu mir säuber bi, schaffi dä ganz Arbeitsufwand mit zwöi Ching, so wies mir jitz geit, nid.» […] durch folgende Passage ersetzt: Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. De tueni dir im verhätnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema! - Weiter habe sie – im Hinblick darauf, die Privatklägerin einzuklagen und die ge- fälschte E-Mail im späteren Verfahren als Beweismittel einreichen zu können und sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen – oberhalb der E-Mail folgenden Titel eingefügt; Am 19. Dezember 2013 um 21.32 schrieb C.________ (E-Mailadresse) 7 um den Anschein zu erwecken, die Privatklägerin habe diese E-Mail tatsächlich an sie gesandt (Ziff. 1/1.2 der Anklageschrift; pag. 636 f.). 5.2 Andererseits wurde die Beschuldigte wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin angeklagt. Sie soll am 29. Januar 2014 (= Datum der Klage) in H.________, G.________ und evtl. anderswo – wissentlich und willentlich – Rechtsanwältin M.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin M.________), den durch sie gefälschten Vertrag, datierend vom 19. November 2012 sowie die durch sie gefälschte E-Mail vom 19. Dezember 2013 (vgl. Erwägung 5.1 hiervor) zuge- stellt und dieser gegenüber den Anschein erweckt haben, dass es sich dabei um Dokumente handelt, welche die Privatklägerin verfasst bzw. unterzeichnet und so- dann an sie (die Beschuldigte) gesandt habe. Demzufolge habe Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 aufgefordert, ihr – gestützt auf den Vertrag, zu Gunsten ihrer Klientin (der Beschuldigten) – einen Be- trag von CHF 21‘000.00 zu überweisen. Weil sich die Privatklägerin geweigert ha- be, diese Zahlung zu tätigen, habe die Beschuldigte den gefälschten Vertrag und die gefälschte E-Mail schliesslich durch ihre Rechtsanwältin als Beilagen Nr. 3 und 11 zum Schlichtungsgesuch vom 22. August 2013 an die Schlichtungsbehörde Oberland (Verfahren OL 13 855) einreichen lassen. Sodann habe sie im Verfahren zwischen der L.________ GmbH und der Privatklägerin beim Regionalgericht Oberland (CIV 14 294) den gefälschten Vertrag durch ihre Rechtsanwältin als Bei- lage Nr. 31 der Klage vom 29. Januar 2014 einreichen lassen. Die Beschuldigte habe damit versucht, den urteilenden Richter durch die als tatsächliche Willenser- klärung der Privatklägerin ausgegebenen bzw. als von ihr geistig verfasstes Be- weismittel arglistig zu täuschen, ihn in einen Irrtum zu versetzen und zu einem ma- teriell unrichtigen Urteil zu veranlassen und sich so eine Forderung zulasten einer Dritten zusprechen zu lassen. Somit habe sie versucht, sich einen unrechtmässi- gen Vermögensvorteil zu verschaffen (gemäss Forderungsbetrag der Klage vom 29. Januar 2014 betrug der Deliktsbetrag CHF 52‘803.90; [Ziff. 2 der Anklage- schrift; pag. 636 f.]). 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag vom 19. November 2012 manipuliert ist und somit nicht von der Privatklägerin selbst stammt (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279, vgl. ferner pag. 494 f. Ziff. 4.1 [Rapport des KTD], wonach die Unter- schrift der Beschuldigten auf dem strittigen Vertrag durch eine Manipulation ent- stand). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte die vorliegend strittigen Do- kumente (Vertrag und E-Mail) im Mai/Juni 2013 per E-Mail an ihre damalige Anwäl- tin, Rechtsanwältin M.________, sandte (pag. 42 ff., pag. 63 ff., pag. 82 f., pag. 133 ff., pag. 142, pag. 159 und pag. 310 Z. 74 ff.). Bestritten ist demgegenüber gemäss Berufungsbegründung nach wie vor, dass die Beschuldigte den Vertrag manipulierte, konkret, dass sie in Ziffer 3 des Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung integrierte und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einwilligung mittels technischer Mittel auf dem Vertrag einfügte. Weiter ist bestritten, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 8 24. April 2013 inhaltlich abänderte und auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Schliesslich dementiert die Beschuldigte, den Vertrag und die E-Mail im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer unrechtmässigen Forderung gegenüber der Privat- klägerin verändert resp. wahrheitswidrig hergestellt und Rechtsanwältin M.________ zugestellt zu haben, damit diese die Dokumente als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde resp. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreiche. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie mit ihrem Vorgehen versucht habe, das Gericht über den Bestand der fraglichen Forderung gegenüber der Privatkläge- rin in der Höhe von CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins zu täuschen und es dazu zu veranlassen, gestützt auf den erwähnten Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Privatklägerin auszufällen und ihr (der Beschuldigten) die unrechtmäs- sige Forderung zuzusprechen (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 1283). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel und Einvernahmen zutreffend aufgeführt und zusammengefasst, worauf verwiesen wird (siehe S. 8 – 14 der Ur- teilsbegründung; pag. 1051 –1057). Weiter wird darauf verzichtet, die schriftlichen Eingaben der Parteien zusammenzufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Vorbringen der Parteien (Erwägung 9 hiernach) sowie in der Wür- digung (Erwägung 10 hiernach) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Hinsichtlich des Vertrages hielt die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – für unglaubhaft. Sie stellte auf die ihres Erachtens zutreffenden Aussagen der Privatklägerin ab und gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag manipuliert, um mutmassliche finanzielle Ansprüche geltend zu machen (zum Gan- zen S. 18 Absatz 1 und 3 der Urteilsbegründung; pag. 1061). Auch betreffend die E-Mail stellte die Vorinstanz insbesondere auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Privatklägerin sowie auf die objektiven Beweismittel ab und gelangte zur Überzeugung, die Beschuldigte habe den Inhalt der E-Mail selbständig abgeändert und dieselbe umdatiert (S. 19 der Urteilsbegründung; pag. 1062). Schliesslich hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail bewusst veränderte bzw. manipulierte und Rechtsanwältin M.________ zustellte, alles mit Blick darauf, dass diese Dokumente bei der Schlichtungsbehörde und schliesslich beim Regionalgericht landeten. Die Beschul- digte wollte damit gemäss Vorinstanz ihren Standpunkt untermauern resp. ihre vermeintliche Forderung gegenüber der Privatklägerin im Umfang von CHF 62‘513.00 plus Zins (Schlichtung) bzw. von CHF 52‘803.90 plus Zins (Klage) belegen. Das Gericht sollte in einen Irrtum versetzt sowie dazu veranlasst werden, ihr zu Lasten der Privatklägerin die geltend gemachte Forderung zuzusprechen (zum Ganzen S. 20 der Urteilsbegründung; pag. 1063). 9 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Die Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, sie habe weder mit der Fälschung des Vertrages noch mit der Verfälschung der E-Mail etwas zu tun, weshalb sie von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugsversuchs freizusprechen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: 9.1.1 Betreffend den Vertrag hält sie zunächst fest, sie anerkenne, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag nicht von dieser selbst stamme, sondern durch eine technische Manipulation entstanden sein müsse. Sie habe diese Manipulation nicht vorgenommen; sie würde so etwas nie tun und sei entsetzt, dass man ihr ein solches Verhalten vorwerfe (S. 4 Absatz 4 und S. 5 Absatz 2 der Berufungsbe- gründung; pag. 1279 f.). Sie habe selber mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen müs- sen, dass die Unterschrift der Privatklägerin manipuliert sei. Ausserdem sei auch sie durch diese Manipulation geschädigt worden. Als sie den fraglichen Vertrag seinerzeit Rechtsanwältin M.________ gesandt habe, sei sie nämlich davon aus- gegangen, es handle sich dabei um ein Original resp. die Unterschrift stamme ef- fektiv von der Privatklägerin. Dies sei aber, wie sich inzwischen herausstellt habe, nicht der Fall gewesen, weshalb sie vor Rechtsanwältin M.________ – obwohl sie sich damals keines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei – nun als Betrügerin da- stehe. Dennoch sei sie dazumal (wie übrigens auch heute noch) davon ausgegan- gen, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben, welche sie wegen ih- rer angespannten finanziellen Lage habe geltend machen wollen (zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Weil der Vertrag manipuliert gewesen sei, sei ihre Verhandlungsposition im Zivilprozess schliesslich erheblich erschwert und ihre Glaubwürdigkeit als Person im Zivilverfahren nachhaltig untergraben worden (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). 9.1.2 Was die umstrittene E-Mail angeht, hält die Beschuldigte zunächst fest, sie habe deren Inhalt nicht wie in der Anklageschrift beschrieben eigenhändig abgeändert. Sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E- Mail bestünden und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht, indem sie gesagt habe, dass sie zwar den Inhalt der fraglichen E-Mail kenne, aber nicht sagen könne, ob sie diese am 19. Dezember 2013 erhalten habe (pag. 316 Z. 290). Ausserdem habe sie in derselben Einvernahme erklärt, das Datum der fraglichen E-Mail, d.h. der 19. Dezember 2013, passe eigentlich gar nicht, weil das (wohl die Rückzahlungsverpflichtung) damals noch gar kein Thema gewesen sei (zum Gan- zen S. 5 Absatz 6 der Berufungsbegründung; pag. 1280, ferner pag. 317 Z. 315). Die Privatklägerin gehe völlig fehl, wenn sie argumentiere, die fragliche E-Mail sei nicht in ihrem, d.h. in berndeutschem Dialekt, sondern in ostschweizerischem Dia- lekt (d.h. demjenigen der Beschuldigten) verfasst. Die Begriffe «Verhäutnis» und «keis» würden eher aus dem «Berndeutschen», mithin dem Dialekt der Privatklä- gerin, als aus dem ostschweizerischen (d.h. ihrem eigenen) Dialekt stammen. Dass nicht alle Worte in einem als typisch empfundenen Berndeutsch wiedergegeben worden seien, bedeute noch lange nicht, dass die Privatklägerin den fraglichen Text nicht geschrieben habe. 10 Weiter behaupte sie – obwohl sie es nicht gänzlich ausschliessen könne – nicht, dass die Privatklägerin mehrere Textversionen der fraglichen E-Mail verfasst habe, sondern beteuere einzig, dass sie nicht mehr wisse, welche E-Mail sie wann erhal- ten habe und wer diese letztlich verfasst habe. Sie halte es für möglich, dass der Passus «de tueni dir im Verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi» Bestandteil der originalen E-Mail der Privatklägerin gewesen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung der Kurskosten zwischen ihr und der Privatklägerin Thema gewesen und von Anfang an mündlich so vereinbart worden sei (zum Gan- zen S. 6 Absatz 2 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Die Beschuldigte anerkennt, dass es äusserst merkwürdig erscheint, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin vom 19. Dezember 2013 zugestellt habe, macht aber geltend, sie sei damals mit den ganzen Streitereien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespon- denz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit zuvor nochmals überprüft zu haben. Dass durch Rechtsanwältin M.________ in der Folge eine gefälschte E-Mail als Beilage zum Schlichtungsgesuch eingereicht wor- den sei, habe sie nicht gewusst (zum Ganzen S. 6 Absatz 3 der Berufungsbegrün- dung; pag. 1281). Die spätere Behauptung von Rechtsanwältin M.________, die fragliche E-Mail sei versehentlich unter einen falschen Briefkopf kopiert worden, er- kläre sie sich wie folgt: Entweder habe Rechtsanwältin M.________ sie (die Be- schuldigte) «in Schutz nehmen» und darlegen wollen, dass sie (die Beschuldigte) unabsichtlich etwas falsch gemacht habe oder Rechtsanwältin M.________ bezie- he sich auf einen Fehler, der ihrer Anwaltskanzlei unterlaufen sei. Sofern Ersteres zutreffe, wäre es ihres Erachtens besser gewesen, wenn Rechtsanwältin M.________ sie kontaktiert hätte, zumal sich dann herausgestellt hätte, dass sie (die Beschuldigte) nicht gewusst habe, wie das Datum «19. Dezember 2013» auf die fragliche E-Mail gekommen sei resp. wieso von dieser E-Mail mehrere Versio- nen existierten. Die gutgemeinte Aktion von Rechtsanwältin M.________ habe ihr insgesamt mehr geschadet als genützt (S. 6 Absatz 4 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Sie selber verfüge ferner nicht über Informatikkenntnisse, die ihr eine Abänderung, wie die in casu fragliche, ermöglicht hätten. Sie habe im Tatzeitpunkt vielmehr ei- nen Informatikverantwortlichen beauftragt gehabt, der die E-Mail Accounts jeweils erstellt, bei Bedarf mutiert und gelöscht sowie die erforderlichen Passwörter verge- ben habe. Sie habe weder über das Passwort des E-Mail Accounts der Privatkläge- rin noch über deren elektronische Unterschrift verfügt (S. 7 Absatz 1 der Beru- fungsbegründung mit Hinweisen; pag. 1282). Schliesslich wirft die Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie vorverurteilt zu haben, in- dem sie in der Urteilsbegründung auf S. 19 erwogen habe: «…was die Argumenta- tion der Beschuldigten betreffend das versehentliche Kopieren zusätzlich entkräf- tet.». Sie habe nämlich nie argumentiert, etwas versehentlich kopiert zu haben, sondern sei es vielmehr Rechtsanwältin M.________ gewesen, welche diese Ar- gumentation im Zivilprozess verwendet habe. Die Aussagen von Rechtsanwältin M.________ könnten ihr im Strafverfahren nicht angelastet werden, weil diese nie 11 für das Strafverfahren mandatiert gewesen sei (S. 7 der Berufungsbegründung; pag. 1282). 9.1.3 Im Übrigen sei sie sich, als sie Rechtsanwältin M.________ die fraglichen Doku- mente (Vertrag und E-Mail) übergeben habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Heute bereue sie diese Übergabe zwar, sei aber nach wie vor der Ansicht, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben. Sie habe der Privatklägerin Ausbildungen bezahlt und diese habe – zumindest mündlich – die Rückzahlung dieser Ausbildungskosten versprochen. Sie könne heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob diesbezüglich zusätzlich schriftliche Ver- einbarungen existierten. Jedenfalls habe sie das Gericht sicherlich nicht dazu brin- gen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen, sondern vielmehr beabsichtigt, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (S. 8 Absatz 2 ff. der Berufungsbegründung; pag. 1283). 9.2 Die Privatklägerin bestreitet demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung, den fraglichen Vertrag unterzeichnet und die strittige E-Mail vom 19. Dezember 2013 verfasst zu haben (S. 5 N 14 der Stellungnahme; pag. 1295). Die Vorgeschichte, der Ablauf der Ereignisse und weitere Umstände liessen keine Zweifel offen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipuliert habe. 9.2.1 Zur Vorgeschichte hinsichtlich des Vertrages führt die Privatklägerin aus, sie und die Beschuldigte hätten sich bei einem N.________ (Kurs) kennengelernt. Die Be- schuldigte habe damals ein Geschäft in G.________ betrieben und sie angefragt, ob sie in diesem Geschäft arbeiten wolle. Sie hätten dann einen befristeten Ar- beitsvertrag von Februar 2012 bis Januar 2013 geschlossen, den sie beide unter- zeichnet hätten (pag. 61 f.). Im Sommer 2012 habe die Beschuldigte sie sodann gefragt, ob sie im Bereich N.________-Kurse tätig werden wolle, woraufhin sie (die Privatklägerin) im Hinblick auf diese «neue» Tätigkeit drei Ausbildungskurse absol- viert habe. Zwei dieser Kurse habe die Beschuldigte finanziert, einen sie selber. Das Ganze sei auf kollegialer Basis verlaufen. Ende Oktober 2012 habe die Be- schuldigte schliesslich überraschend ihr Geschäft in G.________ geschlossen und sie gebeten, bei der Räumung zu helfen (S. 4 f. N 4 der Stellungnahme; pag. 1293 f.). Am 19. November 2012 habe ihr die Beschuldigte kommentarlos eine E-Mail von O.________ weitergeleitet, in deren Anhang sich ein Entwurf eines Zusammenar- beitsvertrages sowie ein Betriebsreglement befunden hätten. Weil in der weiterge- leiteten E-Mail gestanden sei, der Entwurf des Zusammenarbeitsvertrages müsse noch einer Anwältin unterbreitet bzw. besprochen werden, habe sie nicht darauf reagiert (S. 4 N 6 der Stellungnahme; pag. 1294 mit Verweisen auf pag. 23 ff. und pag. 346). Nachdem sie am P.________ März 2013 ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe, habe die Beschuldigte sie erneut kontaktiert und eine Zusammenarbeit vorgeschla- gen. Sie habe der Beschuldigten geantwortet, dies komme für sie nur in Frage, wenn sie einen Arbeitsvertrag abschliessen würden. Daraufhin habe ihr die Be- schuldigte einen Zusammenarbeitsvertrag, datierend vom 18. April 2013, der von ihr (der Beschuldigten) unterzeichnet gewesen sei, zugesandt (S. 4 N 7 f. der Stel- 12 lungnahme; pag. 1294 mit Verweis auf pag. 31). Ausserdem habe ihr die Beschul- digte gleichentags die folgenden drei SMS geschrieben: ha der e vertrag wi mit de andere o händ gschickt. dä deckt scho vil vo dine frage ab (pag. 33) […] hs uf d poscht tue. läse untschribe u retourniere (pag. 34) […] und bis am samschtig abig dini alige und outo zu papier! etc wird nüm umetändlet (pag. 34). Parallel habe ein reger E-Mail-Verkehr stattgefunden. Am 24. April 2013 habe sie der Beschuldigten schliesslich folgende E-Mail geschrieben (S. 4 N 8 ff. der Stel- lungnahme; pag. 1294 mit Verweisen auf pag. 230, pag. 239 f. und pag. 37): Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachedänkt. Weni ganz ehrlech zu mir säuber bi, schaffi dä ganz Arbeitsufwand mit zwöi Ching, so wis mir iz geit, nid. Die Beschuldigte habe ihr postwendend geantwortet: «da isch dich super passt doch und i verstah das.me am obig» (pag. 230), sodann ihr Verhalten aber schlagartig geändert. Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 betreffend «Verträge», habe die Beschuldigte beispielsweise Folgendes festgehalten (S. 5 N 11 der Stellungnahme; pag. 1295 mit Verweis auf pag. 58): […] guck mal.. die müssen nicht mal schriftlich sein (das weisst du oder dein mann ja sicher.))) lol. frag deinen rechtsberater oder so. und auch per mail gültig.. C.________ aiaiaiai. tut mir bald leid. wir beide wissen ja bescheid. noch blöder dass ich alle zahlungen und quittungen habe. Zudem habe die L.________ GmbH, handelnd durch die Beschuldigte, (mutmass- lich zwischen dem 14. Mai 2013 und dem 4. Juni 2013) Rechtsanwältin M.________ beigezogen. Diese habe sich am 4. Juni 2013 an sie (die Privatkläge- rin) gewandt und sie auf einen Vertrag aus dem Jahr 2012 hingewiesen sowie fest- gehalten, dieser Vertrag sei am 3. Dezember 2012 schriftlich bestätigt und von ihr (der Privatklägerin) nun verletzt worden (pag. 149). Nachdem sie sich am 6. Ju- ni 2013 bei Rechtsanwältin M.________ erkundigt habe, ob sie im Besitz dieser angeblichen schriftlichen Vereinbarung sei, habe ihr diese per E-Mail einen vom 3. Dezember 2012 datierenden und von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag zugestellt sowie festgehalten, gemäss der Beschuldigten sei ihr dieser Vertrag be- reits im November 2011 per Post und E-Mail zugestellt worden (pag. 40 f). Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 habe Rechtsanwältin M.________ schliesslich auf ei- nen Vertrag vom 19. November 2012 («schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrages») hingewiesen, der angeblich von beiden Parteien un- terzeichnet worden sei (pag. 42 und pag. 47). Dieser Vertrag habe im Gegensatz zu allen anderen Vertragsentwürfen – insbesondere auch zu demjenigen, den ihr Rechtsanwältin M.________ zuvor mit E-Mail vom 6. Juni 2013 zugestellt habe – unter Ziffer 3 folgende Bestimmung enthalten: Sollte die Vertragspartnerin frühzeitig aus persönlichen Gründen oder Krankheit aus dem Vertrag zurücktreten, ist sie verpflichtet, sämtliche angefallenen Kosten aus der Ausbildung und Kurswesen zurückzuerstatten an L.________ GmbH. Sie selber habe diesen Vertrag, den die Beschuldigte via Rechtsanwältin M.________ zur Untermauerung ihrer angeblichen Forderung am 22. August 2013 der Schlichtungsbehörde und am 29. Januar 2014 schliesslich dem Regionalgericht eingereicht habe, niemals unterzeichnet (zum Ganzen S. 5 N 12 ff. der Stellung- 13 nahme mit Verweisen auf die genannten Paginas; pag. 1295). Insgesamt spreche dieser Ablauf der Geschehnisse – wie im Übrigen auch das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag. 493 ff.) und weitere Diskrepanzen im Zusammenhang mit dem Vertrag – zweifelsohne dafür, dass die Beschuldigte den fraglichen Vertrag eigenmächtig gefälscht und ih- re (diejenige der Privatklägerin) Unterschrift elektronisch eingefügt habe (S. 8 f. N 26 ff. der Stellungnahme; pag. 1298). Ein Interesse Dritter an der Fälschung der Unterschrift sei nicht erkennbar und eine Dritte oder ein Dritter kämen nicht als Täter in Betracht (S. 9 N 29 der Stellungnahme; pag. 1299). 9.2.2 Bezüglich der umstrittenen E-Mail macht die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme geltend, die E-Mail vom 19. Dezember 2013 wie auch die E-Mail vom 4. Dezem- ber 2012 in der Klagebeilage 33 seien frei erfunden. Die Beschuldigte habe von ih- rer echten E-Mail vom 24. April 2013 den Satz «Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachedänkt» (pag. 230) übernommen und diesen mit folgendem, sich nicht im Original befindlichen Passus ergänzt (S. 7 N 23 f. der Stellungnahme; pag. 1297): U ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. de tueni dir im verhätnis das zrtügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema! Ausserdem habe die Beschuldigte die ursprüngliche Betreffzeile von «am 24.04.2013 um 15:36 schrieb» auf «am 19.12.2013 um 21:32 schrieb» geändert (pag. 230 und pag. 159). Sie habe damit suggerieren wollen, dass sie (die Privat- klägerin) ihr eine Schuldanerkennung geschrieben habe (S. 7 N 22 der Stellung- nahme; pag. 1297). Die Beschuldigte habe die entsprechend abgeänderte E-Mail vom 19. Dezem- ber 2013 sodann an Rechtsanwältin M.________ weitergeleitet, welche sie der Schlichtungsbehörde eingereicht habe. Es erstaune, dass dem Vorladungsbegeh- ren vom 22. August 2013 eine «in der Zukunft liegende» E-Mail (vom 19. Dezem- ber 2013) beigelegt worden sei. Dieses Verhalten mute komisch an. Ausserdem falle auf, dass die strittige E-Mail verschiedene Dialektausdrücke enthalte, die nicht ihrem Duktus, sondern dem Dialekt der Beschuldigten entsprechen würden (S. 6 N 16 ff. der Stellungnahme; pag. 1296). Unglaubhaft sei weiter die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 um einen Auszug ihrer (derjenigen der Privatkläge- rin) E-Mail vom 24. April 2013 handle, der irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden sei (pag. 182). Die Beschuldigte habe nicht erklärt, wie beim Versenden von E-Mails derartige Fälschungen entstehen könnten (S. 12 N 39 der Stellungnahme; pag. 1302). Eine sich im Posteingang befindliche E-Mail könne ohne weiteres überarbeitet und sodann weitergeleitet oder ausgedruckt werden (S. 12 N 40 der Stellungnahme; pag. 1302). Aus diesen Gründen sei offensichtlich, dass die Beschuldigte die fragliche E-Mail redigiert und danach via Rechtsanwältin M.________ der Behörde eingereicht ha- be, um ihre unrechtmässige Forderung durchzusetzen bzw. um das Gericht zu täu- 14 schen und dazu zu bewegen, ein Urteil zu Ungunsten der Privatklägerin auszufäl- len (S. 11 f. N 37 f. der Stellungnahme; pag. 1301). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die anerkannten Grundsätze und die Kriterien zur Aussagenanalyse sowie die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» korrekt wiedergebeben (S. 4 ff. der Urteilsbegründung; pag. 1047 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. 10.2 Vorbemerkungen Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Beschuldigte in Ziffer 3 des fraglichen Vertrages eigenmächtig einen Lebenssachverhalt festhielt («Rück- zahlungsverpflichtung betreffend Kurs-/Ausbildungskosten»), der sich in Tat und Wahrheit gar nie ereignete resp. der zwischen ihr und der Privatklägerin weder mündlich noch schriftlich jemals so vereinbart wurde. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen von ihr verfassten Vertrag selbst unterzeichnete und die Un- terschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben abänderte, indem sie den ersten Satz der echten E-Mail der Privatklägerin verwendete und diesen mit einer Passage über eine Rückzahlungsverpflichtung, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, ergänzte sowie die inhaltlich veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 (gemeint wohl 2012) umdatierte. Schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail herstellte bzw. veränderte und Rechtsanwältin M.________ zustellte, damit diese sie im Zivilverfahren der Beschuldigten gegen die Privatklägerin als Ge- suchsbeilagen der Schlichtungsbehörde bzw. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte. Weiter, ob die Beschuldigte beabsichtigte, das Gericht mit diesem Vorgehen über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung in der Höhe von CHF 52‘803.90 plus Zins zu täuschen und zu veranlassen, gestützt auf den Vertrag ein materiell unrich- tiges Urteil zum Nachteil der Privatklägerin auszufällen und ihr (der Beschuldigten) die unrechtmässige Forderung zuzusprechen. 10.3 Zur Frage, ob die Beschuldigte den Vertrag vom 19. November 2012 mit der Rück- zahlungsverpflichtung eigenmächtig verfasste und sodann selbst unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte 10.3.1 Vorbemerkungen Die Beschuldigte wurde hierzu am 13. März 2014 von der Polizei (pag. 285 ff.) und am 28. November 2014 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 308 ff.) befragt. Weiter äusserte sie sich, nachdem sie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblie- 15 ben war (pag. 898), in der Berufungsbegründung vom 12. November 2018 zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen (pag. 1276 ff.). Die Privatklägerin schilderte ihre Sichtweise am 30. Juni 2014 bei der Staatsan- waltschaft (pag. 343 ff.) und am 15. Mai 2017 in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 900 und pag. 902 ff.). Weiter nahm sie in der Eingabe vom 3. De- zember 2018 Stellung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten (pag. 1291 ff.). Bei der Analyse der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin fällt auf, dass die beiden das Rahmengeschehen weitgehend übereinstimmend schilderten (vgl. S. 14 der Urteilsbegründung mit entsprechenden Verweisen; pag. 1057), ihre Aussagen, was das Kerngeschehen angeht, d.h. das Zustandekommen und die Unterzeichnung des fraglichen Vertrages, hingegen unterschiedlicher nicht sein könnten. Während die Privatklägerin konsequent dementierte, jemals einen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet zu haben (pag. 346 Z. 111 f., pag. 348 Z. 190 f. und Z. 193 ff., pag. 201 ff., pag. 349 Z. 208 und pag. 902 Z. 32 f.), behauptete die Beschuldigte vehement, die Privatklägerin habe sich ver- traglich dazu verpflichtet, für ihr Unternehmen (die L.________ GmbH) zehn oder zwölf Kurse durchzuführen, in der Folge aber einfach damit aufgehört und dem Un- ternehmen so einen finanziellen Schaden zugefügt (pag. 288 Frage 14; pag. 289 Frage 21 und pag. 310 Z. 69 ff.). Es ist somit zu prüfen, welche der beiden Versio- nen der Wahrheit entspricht. 10.3.2 Zu den Aussagen der Beschuldigten Betrachtet man die Aussagen der Beschuldigten, dann fällt auf, dass sie sich un- zählige Male selbst widersprach und auf Vorhalte keine plausiblen Erklärungen lie- fern konnte. Ihre Schilderungen muten häufig abenteuerlich und schlicht frei erfun- den an: So ist zunächst speziell, dass die Beschuldigte inzwischen zwar anerkennt, dass es sich bei der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag um eine Manipulation handelt, sie aber nicht plausibel erklären kann, wer – wenn nicht sie – für diese Manipulation verantwortlich sein soll (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Anstatt nachvollziehbare Fakten zu liefern, stellte sie sich als Opfer dar, das durch die Manipulation des Vertrages selbst getäuscht wurde und Nachteile erlitt. Weil der Vertrag manipuliert worden sei, stehe sie vor Rechtsanwältin M.________ ei- nerseits als Betrügerin da und andererseits seien ihre Verhandlungsposition im Zi- vilprozess erheblich erschwert und ihre Glaubwürdigkeit als Person nachhaltig un- tergraben worden (S. 4 f. der Berufungsbegründung; pag. 1279 f.). Damit betont die Beschuldigte eine angebliche Hilfsbedürftigkeit, was wenig überzeugend wirkt. Als Beispiel für die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den Vertrag sei zunächst erwähnt, dass die Beschuldigte einmal ausführte, sie habe von O.________ am 18. November 2012 einen ersten Vertragsentwurf («Zu- sammenarbeitsvertrag») und ein Betriebsreglement erhalten (pag. 23 ff. und pag. 313 Z. 180). Ein anderes Mal gab sie allerdings an, sie habe den unterzeich- neten Vertrag am 19. November 2012 ausgestellt und der Privatklägerin per Post zugestellt (pag. 288 Fragen 11 und 13; pag. 313 Z. 174 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte den Vertragsentwurf gemäss ihrer erstgenannten Aussage 16 erst am 18. November 2012 erhalten haben will, erstaunt ihre Äusserung, der defi- nitive und unterzeichnete Vertrag sei am 19. November 2012 ausgestellt worden. Weiter steht diese erstgenannte Aussage im Widerspruch zur Aussage der Privat- klägerin, wonach sie am 19. November 2012 eine E-Mail mit einem Vertragsent- wurf und einem Betriebsreglement sowie dem Hinweis, dieser Entwurf müsse zu- erst noch mit einer Anwältin besprochen werden, erhalten habe (pag. 903 Z. 41 ff.; zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vgl. Erwägung 10.3.5 hiernach). Aus Sicht der Kammer erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Vertrag am selben Tag unterzeichnete, an welchem sie erst dessen Entwurf, der noch mit einer Anwältin besprochen werden musste, per E-Mail erhielt. Noch unwahrschein- licher ist, dass die Beschuldigte den Vertrag dann auch noch gerade an exakt die- sem Tag ausstellte. Auf Vorhalt dieses merkwürdigen Ablaufs, verstrickte sich die Beschuldigte in weitere Widersprüche und erklärte, auf dem Vertrag habe es sicher noch kein Datum gehabt. Es sei zwar möglich, dass die Privatklägerin erst am 21. oder 22. November 2012 unterzeichnet habe, den Vertrag aber habe sie selber ausgestellt und das sei wohl «so am» 19. November 2012 gewesen (pag. 314 Z. 203 ff.). Nebst der soeben erwähnten Version gab die Beschuldigte erstaunlicherweise noch eine weitere Variante zu Protokoll, berichtete sie doch, sie habe sich während des Geschäftsausfluges vom 6. bis 9. Dezember 2012 mit der Privatklägerin aus- giebig über einen Vertrag bzw. über eine Rückzahlungsverpflichtung unterhalten (pag. 287 Frage 8). Die Privatklägerin dementierte dies (pag. 902 Z. 36 ff.) und auch die Kammer hält diese Aussage der Beschuldigten für höchst unwahrschein- lich, zumal sie ihren anderen Aussagen widerspricht, wonach bereits am 19., 21., 22. oder 28./29. November 2012 ein Vertrag über exakt diese, angeblich diskutierte Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden sein soll (pag. 314, pag. 925 Z. 203 f. und S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). Als dies der Beschuldig- ten vorgehalten wurde, war sie zunächst sprachlos und gab keine Antwort auf die Frage, wieso ein Vertrag, der bereits am 19. November 2012 unterzeichnet worden sein soll, noch Tage später bei der Geschäftsreise ausgiebig diskutiert worden sein soll (pag. 311). Danach erklärte sie, es sei nicht korrekt, davon zu sprechen, dass der Vertrag am 19. November 2012 unterzeichnet worden sei. Sie habe den Ver- trag nur an diesem Tag ausgestellt (pag. 312). Auf Frage, wie der Vertrag bereits am 19. November 2012 habe unterzeichnet werden können, wenn er doch zuerst noch mit einer Anwältin habe besprochen und das Betriebsreglement habe überar- beitet werden müssen, gab sie schliesslich an, sie habe damals «halt dann noch selber daran ‹umegschrüblet›» (pag. 313). Die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschuldigten ist für die Kammer offensichtlich. Weiter sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Beschuldigte zwar erklärte, sie habe der Privatklägerin den Vertrag am 19. November 2012 zugestellt und die- se habe ihr gleichentags eine unterzeichnete Version retourniert (pag. 288 Frage 11 und Frage 13; bestätigt pag. 313 Z. 174 f.), dann aber behauptete, die Privat- klägerin habe den Vertrag am 28. oder 29. November 2012 im Beisein von Q.________ in einem Restaurant unterzeichnet (pag. 925 und S. 5 der Berufungs- begründung; pag. 1280). Nebst dem, dass sich bereits diese beiden Aussagen wi- dersprechen, fällt auf, dass die Beschuldigte durch Rechtsanwältin M.________ in 17 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung von Q.________ einrei- chen liess (pag. 901 und pag. 925). Diese Bestätigung widerspricht aber wiederum der (älteren) Stellungnahme von Q.________, die sich bereits in den Akten befand. In der ursprünglichen Stellungnahme von Q.________ war im Gegensatz zur neu- en Bestätigung keine Rede von einer Vertragsunterzeichnung am 28./29. Novem- ber 2012 (pag. 87). Ausserdem bestritt auch die Privatklägerin überzeugend, in Anwesenheit von Q.________ am 28./29. November 2012 einen Vertrag unter- zeichnet zu haben (pag. 903 Z. 4 ff.; zur Würdigung der Aussagen der Privatkläge- rin vgl. Erwägung 10.3.5). Die Angelegenheit rund um diese in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Bestätigung von Q.________ scheint in den Augen der Kammer deshalb schlicht konstruiert. Insgesamt gab die Beschuldigte somit mindestens drei verschiedene Versionen zum Besten. Einmal soll die Privatklägerin den Vertrag am 19., ein andermal am 21./22., ein drittes Mal am 28./29. November 2012 unterschrieben und sich schliesslich am 4. Dezember 2012 für die Verpflichtungsversion entschieden haben (pag. 312 Z. 147 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten sind damit höchst wider- sprüchlich. Weiter enthalten sie zahlreiche ausschweifende, lebensfremde und un- plausible Erklärungen. Schliesslich sind ihre Schilderungen, wie im Folgenden auf- gezeigt wird, auch nicht mit den objektiven Beweismitteln und den übrigen (akten- kundigen) Umständen in Einklang zu bringen. 10.3.3 Objektive Beweismittel und Fakten, die gegen die Version der Beschuldigten spre- chen Zunächst ist äussert seltsam, dass die Beschuldigte bis heute keinen Originalver- trag mit Rückzahlungsverpflichtung beibringen konnte. Während sie zuerst noch erklärte, der Originalvertrag befinde sich bei Rechtsanwältin M.________ und sie könne diesen organisieren (pag. 289 Frage 22 f.), gab sie später an, der Original- vertrag sei bis heute nicht mehr aufgetaucht. Sie müsse Rechtsanwältin M.________ anlasten, diesen «verhüeneret» zu haben (pag. 310 Z. 74 ff.). Rechts- anwältin M.________ hingegen hielt in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2014 fest, der Originalvertrag befinde sich nicht bei ihr und habe sich auch nie bei ihr befunden (pag. 473). Die Kammer zweifelt nicht an der Wahrheit dieser Aussage von Rechtsanwältin M.________. Vielmehr erachtet sie die Aussage der Beschuldigten als Schutzbehauptung und den Umstand, dass die Beschuldigte versucht, die Schuld ihrer ehemaligen Anwältin «in die Schuhe» zu schieben, als dreist. Zusam- mengefasst ist davon auszugehen, dass kein Originalvertrag mit Rückzahlungsver- pflichtung existiert. Dem aus Sicht der Kammer absolut schlüssigen, nachvollziehbaren Rapport des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag. 493 ff.) ist zu entneh- men, dass zwischen der Unterschrift der Privatklägerin auf dem strittigen Vertrag und derjenigen auf dem von der Privatklägerin zweifelsohne unterzeichneten befris- teten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 Deckungsgleichheit besteht (pag. 61 f. und pag. 497 f. [befristeter Arbeitsvertrag], pag. 494 [Rapport], pag. 310 Z. 52 f. [Beschuldigte], pag. 344 Z. 45 f. und pag. 346 Z. 127 [Privatklägerin]). Es ist somit davon auszugehen, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 bei der technischen Übertragung der Unterschrift der Privatklägerin auf den strittigen Ver- 18 trag als Vorlage diente (pag. 496 Frage 1 und 3). Niemand vermag deckungsgleich zu unterschreiben. In den Akten befindet sich auch der E-Mail Verkehr von Rechtsanwältin M.________ mit der Privatklägerin und der Beschuldigten. Am 4. Juni 2013 wies Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin auf einen Vertrag vom 3. Dezem- ber 2012 («Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertragsschlusses») hin, der weder eine Rückzahlungsverpflichtung enthält noch von der Privatklägerin – sondern einzig von der Beschuldigten – unterzeichnet ist (pag. 38 f., pag. 40 f., pag. 149 f. und pag. 166 f.). Später kontaktierte Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin erneut und machte sie auf einen Vertrag vom 19. November 2012, d.h. auf den in casu strittigen Vertrag, aufmerksam, den sie der Privatklägerin im Anhang ihrer E-Mail zustellte (pag. 42 ff.). Während bereits dieser kommentarlose «Wechsel» vom einen auf den anderen Vertrag an sich seltsam erscheint, verblüfft, dass der nunmehr allein als massgebend erachtete Vertrag vom 19. Novem- ber 2012 – im Gegensatz zum vorher als relevant bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 – eine Rückzahlungsverpflichtung enthält und von beiden Par- teien unterzeichnet ist (pag. 47 f. und pag. 142). Aus Sicht der Kammer ist nicht anzunehmen, dass sich Rechtsanwältin M.________ in ihrer ersten E-Mail an die Privatklägerin auf einen ausschliesslich von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 bezogen hätte, wenn (ihr) zu diesem Zeitpunkt be- reits ein «älterer», d.h. vom 19. November 2012 datierender und darüber hinaus von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit Rückzahlungsverpflichtung vorge- legen hätte. Eine solche Vorgehensweise ergäbe keinen Sinn. Ausserdem ist ak- tenkundig, dass Rechtsanwältin M.________ ihrer Mandantin per E-Mail schrieb, es sei ihr nicht ganz klar, weshalb sie ihr ursprünglich die Vereinbarung vom 3. De- zember 2012 zugestellt habe, die weder eine Rückzahlungspflicht noch eine Unter- schrift der Privatklägerin enthalten habe, wenn sie ihr später einen beidseits unter- schriebenen Vertrag vom 19. November 2012 mit Rückzahlungspflicht vorlege (pag. 82). Schliesslich erscheint es vor dem Hintergrund, dass gemäss der Be- schuldigten von Anfang an eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart war, die niemals aufgehoben worden sein soll, höchst unlogisch, dass der ältere Vertrag exakt eine solche Verpflichtung enthielt, der neuere hingegen nicht (S. 6 der Beru- fungsbegründung; pag. 1281). Insgesamt lassen all diese Gründe vermuten, dass der strittige Vertrag effektiv erst viel später als am 19. November 2012, wohl in der Zeit, als die Situation zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten «eskalier- te», d.h. ungefähr im April 2013 oder kurz zuvor, eigenmächtig von der Beschuldig- ten verfasst wurde. Für diese Vermutung spricht im Übrigen auch – wie nachfolgend sowie unter Erwä- gung 10.3.5 hiernach aufgezeigt wird – die glaubhafte Aussage der Privatklägerin, wonach die Vertragsverhandlungen zwischen ihr und der Beschuldigten erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im März 2013 begonnen hätten. Ab diesem Zeit- punkt sei sie nicht mehr bereit gewesen, auf freundschaftlicher Basis für die Be- schuldigte zu arbeiten und habe «wenn schon» einen Vertrag gewollt (pag. 345 Z. 76 ff., pag. 349 Z. 239 und pag. 902 Z. 8 ff.). Diese Aussage wird durch zahlrei- che aktenkundige E-Mails und SMS belegt, die allesamt aufzeigen, dass die Be- schuldigte und die Privatklägerin insbesondere im April 2013 über einen Vertrag 19 bzw. eine Vertragsunterzeichnung diskutierten. Am 18. April 2013 teilte die Be- schuldigte der Privatklägerin beispielsweise per SMS mit, sie habe ihr einen Ver- trag geschickt, den sie bitte lesen und unterschrieben retournieren solle (pag. 33 f.). Im Gegensatz zum strittigen enthielt dieser Vertrag erstaunlicherweise keine Rückzahlungsverpflichtung (pag. 31 f.), was die Beschuldigte eher schnip- pisch so erklärte: «Das ist wahrscheinlich einfach vergessen gegangen. Ich kann das so nicht sagen. Das ist ja noch schön für Frau C.________ (die Privatklägerin) oder?» (pag. 315 Z. 253). Mit E-Mail vom 19. April 2013 bedankte sich die Privat- klägerin für das Zustellen des Vertrages und hielt fest, sie werde sich noch Notizen dazu machen (pag. 239). Die Beschuldigte antwortete ihr gleichentags: «bitte tue dini Sache wo dr im vertrag fähled KLAR notiere u i lueg mrs a.» (pag. 57). Am 21. April 2013 verlangte die Beschuldigte von der Privatklägerin zum wiederholten Mal, ihre Wünsche zu notieren. Gleichzeitig wies sie auf eine E-Mail vom «Dezem- ber» hin und hielt fest, die Privatklägerin habe ihr die Kurskosten zu ersetzen (pag. 240), was – am Rande bemerkt – höchst merkwürdig erscheint, wenn sie an- sonsten behauptete, es existiere bereits seit dem 19., 20., 21, 28./29. November oder 4. Dezember 2012 ein Vertrag mit exakt einer solchen Rückzahlungsverpflich- tung. Am 23. und 24. April 2013 forderte die Beschuldigte die Privatklägerin noch- mals auf, ihre Änderungswünsche mitzuteilen und den Vertrag unterschrieben zu retournieren (pag. 35 f. und pag. 223), woraufhin ihr die Privatklägerin mit E-Mail vom 24. April 2013 mitteilte, sie wolle die Arbeit aufgeben und pausieren (pag. 229 f.). Darauf reagierte die Beschuldigte in den Worten der Privatklägerin zunächst verständnisvoll und «positiv» (pag. 345 Z. 89), ehe sie der Privatklägerin in drei weiteren E-Mails mit Nachdruck mitteilte, sie müsse ihre Verpflichtungen wahrnehmen und den Vertrag trotzdem unterschreiben (pag. 221 und pag. 223). Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 betreffend «Verträge» teilte die Beschuldigte der Pri- vatklägerin schliesslich mit (pag. 58): ..guck mal.. die müssen nicht mal schriftlich sein (das weisst du oder dein mann ja sicher.))) lol. frag deinen rechtsberater oder so. und auch per mail gültig. C.________, eieiei. tut mir bald leid. […] Diese Korrespondenz belegt aus Sicht der Kammer, dass im April 2013 kein Ver- trag wie der vorliegend strittige existierte. Andernfalls, d.h. wenn bereits eine Ver- einbarung vom November oder Dezember 2012 mit einer Rückzahlungsverpflich- tung bestanden hätte, hätte die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zurecht erwog – im April 2013 nie derart vehement auf eine Vertragsunterzeichnung durch die Pri- vatklägerin gedrängt. Auch dies wurde der Beschuldigten im Verfahren vorgehal- ten, worauf sie erneut ausschweifend und ausweichend reagierte. Auf Vorhalt einer ihrer SMS an die Privatklägerin vom 18. April 2013, in der es offensichtlich um den Vertragsabschluss ging, behauptete sie beispielsweise, sie beziehe sich darin auf ihr Auto. Ausserdem habe die Privatklägerin in der Zeit vom 18. April 2013 «ja et- was ‹zu knorzen› begonnen» und es habe eine Negativdynamik gegeben, weil sie (die Privatklägerin) ja behauptet habe, sie habe gar keinen Vertrag mit ihr und nie für sie gearbeitet. Deshalb habe sie der Privatklägerin den Vertrag nochmals zuge- schickt (zum Ganzen pag. 314 Z. 217 ff., für weitere Beispiele vgl. ferner pag. 313 Z. 187 ff. und Z. 194 ff.; pag. 314 Z. 212 ff. und Z. 238 ff. sowie pag. 315 Z. 262). 20 Obwohl nach Überzeugung der Kammer aufgrund der voranstehenden Ausführun- gen offensichtlich ist, dass nicht auf die Version der Beschuldigten abgestellt wer- den kann, sei ergänzend festgehalten, dass die verschiedenen aktenkundigen Ver- träge erhebliche, nicht erklärbare Diskrepanzen aufweisen. Während sowohl der Vertragsentwurf vom 19. November 2012 als auch der von der Beschuldigten un- terzeichnete Vertrag vom 18. April 2013 als «Zusammenarbeitsvertrag» betitelt wurden (pag. 24 f. und pag. 31 f.), trägt sowohl der Vertrag vom 19. Novem- ber 2012 als auch derjenige vom 3. Dezember 2012 den Titel «Schriftliche Bestäti- gung des mündlichen und konkludenten Vertrages» (pag. 47 f. und pag. 41 f.). Im Vertragsentwurf, welcher der Privatklägerin am 19. November 2012 per E-Mail zu- gestellt worden war, waren die Daten der Ausbildungskurse in der Ziffer 1 nicht aufgeführt (pag. 24). Im angeblich massgeblichen Vertrag vom 19. November 2012 und im Vertrag vom 3. Dezember 2012 wurden unter der Ziffer 1 hingegen in der Vergangenheit liegende Kursdaten aufgeführt (pag. 47 und pag. 41). Während der Vertragsentwurf auf «Vertragspartnerin» (pag. 24) lautete, war im Vertrag vom 3. Dezember 2012 die Rede von «CCC.________ (Vorname) CCCC.________ (Nachname 1)» (pag. 40) und im strittigen Vertrag vom 19. November 2012 von «CCC.________ (Vorname) CC.________ (Nachname 2)» (pag. 47), welche tatsächlich eigentlich «C.________ (richtiger Name)» heisst. Der Vertrag vom 19. November 2012 wurde angeblich in «G.________» ausgestellt (pag. 48), derje- nige vom 18. April 2013 hingegen in «H.________» (pag. 32). Am auffallendsten ist jedoch, dass der strittige Vertrag vom 19. November 2012 im Gegensatz zu all den übrigen Verträgen (d.h. zum Entwurf vom 19. November 2012, zur angeblichen Bestätigung vom 3. Dezember 2012 und zu demjenigen vom 18. April 2013) in Zif- fer 3 eine Rückzahlungsverpflichtung enthält (pag. 47 [Vertrag mit Rückzahlungs- verpflichtung]; pag. 24, pag. 31 und pag. 40 [Verträge ohne Rückzahlungsverpflich- tung]). 10.3.4 Zwischenfazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Aussa- gen der Beschuldigten betreffend Vertragsentstehung und -unterzeichnung wider- sprüchlich, wirr und nicht nachvollziehbar, teilweise dreist sowie letztlich konstruiert sind. Sie stimmen des Weiteren nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismit- teln überein und ergeben gemeinsam mit den übrigen aus den Akten hervorgehen- den Fakten kein logisches Ganzes. Die Version der Beschuldigten widerspricht, wie unter Erwägung 10.3.5 hiernach dargetan wird, denn auch den glaubhaften Aussa- gen der Privatklägerin. Aufgrund der zahlreichen Lügensignale erachtet die Kam- mer die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Vertrags somit insgesamt als unglaubhaft. Zumal die Beschuldigte gewissermassen implizierte, eine Drittperson habe den Vertrag manipuliert, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in casu keiner- lei Hinweise auf eine Dritttäterschaft bestehen. Es ist nicht ersichtlich, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der fraglichen Vertragsmanipulation (gehabt) haben könnte. Die Beschuldigte führte ebenfalls nicht näher aus, wer den befriste- ten Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Privatklägerin als Vorlage benutzt haben sollte, um einen neueren (unbefristeten) Vertrag wiederum zwischen ihr (der Be- 21 schuldigten) und der Privatklägerin herzustellen. Deshalb, sowie in Würdigung der Gesamtumstände, kann vorliegend einzig und allein die Beschuldigte gehandelt haben. 10.3.5 Zu den Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zur Beschuldigten führte die Privatklägerin konstant, widerspruchs- frei und nachvollziehbar aus, sie habe den umstrittenen Vertrag nie unterzeichnet und/oder mündlich konkludent bestätigt, geschweige denn der Beschuldigten die Erlaubnis gegeben, ihre Unterschrift elektronisch einzufügen (pag. 346 Z. 111 f., pag. 348 Z. 190 f. und Z. 193 ff., pag. 201 ff., pag. 349 Z. 208 und pag. 902 Z. 32 f.). Weiter bestritt die Privatklägerin konsequent, mit der Beschuldigten jemals eine Vereinbarung über die Rückzahlung allfälliger Ausbildungskosten getroffen zu haben (u.a. pag. 349 Z. 217 ff. und pag. 902 Z. 41 ff.). Die Beschuldigte habe ihr vielmehr gesagt, sie solle ihr die Rechnungen jeweils einfach geben (pag. 902 Z. 44 f.). Im April 2013 habe ihr die Beschuldigte dann per A-Post einen Vertrag im Sinne ei- nes Zusammenarbeitsvertrages, datierend vom 18. April 2013, zugestellt (pag. 345 Z. 76 ff., pag. 900 Z. 16 ff., pag. 902 Z. 7 und 16 f. sowie S. 4 der Stellungnahme; pag. 1294). Sie habe sich jedoch dazu entschlossen, diesen Vertrag nicht zu unter- zeichnen und nicht mehr für die Beschuldigte zu arbeiten. Dies habe sie der Be- schuldigten umgehend mitgeteilt und ihr geschrieben, sie schaffe es nach der Ge- burt ihres zweiten Kindes und aufgrund ihrer «nervlichen Situation» nicht mehr, N.________-Kurse durchzuführen (pag. 345 Z. 85 f. und pag. 902 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte habe zunächst verständnisvoll und «eigentlich positiv» reagiert (pag. 345 Z. 88 f. und pag. 902 Z. 29 f.), sei dann plötzlich aber immer fordernder geworden, habe eine Geldforderung gestellt und sie unter Druck gesetzt, den Ver- trag dennoch zu unterzeichnen (pag. 345 Z. 89 ff.). Deswegen habe sie sich so- dann an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt und der Beschuldigten sofort per Einschreiben mitgeteilt, sie sei weder verpflichtet, für sie tätig zu sein, noch seien Geldforderungen offen (pag. 345 f. Z. 91 ff. und pag. 28 ff.). Die Verhaltensweise der Privatklägerin und ihre Schilderungen sind aus Sicht der Kammer absolut stimmig und lebensnah. In der Folge habe die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ beigezogen (pag. 346 Z. 94 ff.). Diese habe sie dann auf einen Vertrag vom 3. Dezember 2012 hingewiesen, der allerdings nur von der Beschuldigten unterzeichnet gewesen sei (pag. 346 Z. 100 ff.). Ende Juli 2013 habe ihr Rechtsanwältin M.________ erneut einen Vertrag zugestellt, der nun plötzlich auch ihre Unterschrift (diejenige der Pri- vatklägerin) enthalten habe. Weil sie diesen Vertrag aber zweifelsohne nie unter- zeichnet habe, habe sie sich umgehend an die Polizei gewandt. Auch dieses Vor- gehen der Privatklägerin macht Sinn und ist in den Augen der Kammer nachvoll- ziehbar. Die Version der Privatklägerin korrespondiert damit gänzlich mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Zudem stimmt sie mit der Äusserung von Rechtsanwältin M.________ überein, die in der E-Mail an ihre Mandantin (die Beschuldigte) aus- führte, es komme ihr speziell vor, dass sie ihr zunächst die Vertragsversion vom 22 3. Dezember 2012 zugestellt habe und ihr erst später eine neue, jedoch bereits vom 19. November 2012 datierende Vertragsversion übergeben habe, die im Un- terschied zur ersten Version vom 3. Dezember 2012 eine Rückzahlungsverpflich- tung enthalten habe und von beiden Parteien unterzeichnet gewesen sei (pag. 81). Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich mithin trotz unterschiedlicher Anknüp- fungspunkte in ein einheitliches Ganzes ein, sind stimmig und verflochten mit be- wiesenen Tatsachen. Ausserdem sind sie detailreich, individuell und originell. So schilderte die Privatklägerin doch, sie habe der Beschuldigten im Herbst 2012 bei der Räumung ihres Geschäfts geholfen und anschliessend von zuhause aus den Versand von Waren im Zusammenhang mit N.________ gemacht. Sie habe von der Beschuldigten einen Schlüssel zur Garage erhalten und habe dort die Sachen, die für den Versand gedacht gewesen seien, abgeholt. Wichtig sei zu erwähnen, dass sie nie eine Inventarliste gemacht hätten. Nachdem sie dann auch einige (N.________-)Kurse selbst gegeben habe, habe die Beschuldigte im Herbst 2012 plötzlich angefangen, gegenüber Dritten zu kommunizieren, sie (die Privatklägerin) sei ihre Geschäftspartnerin. Sie hätten aber nie über eine Geschäftspartnerschaft gesprochen. Die Beschuldigte habe es auch nicht für nötig befunden, das Ge- spräch zu suchen, sondern sei der Meinung gewesen, der E-Mailkontakt reiche aus (pag. 345 Z. 58 ff.). Auf Vorhalt der Bestätigung von Q.________ betreffend Ver- tragsunterzeichnung am 28./29. November 2012 in einem Restaurant (pag. 925), erklärte die Privatklägerin weiter (pag. 903 Z. 4 ff.): Wir waren einmal dort essen. Der Kurs war vom 29.11 – 2.12.2012. Ich bin dann aber von R.________ (Ort) losgefahren. Das weiss ich noch, da es wahnsinnig geschneit hat. […] Wenn es zu einem Treffen gekommen wäre, hätte ich den Vertrag ja am 28.11 unterzeichnen müssen und nicht am 29.11, da ich am 29.11. in S.________ (Ort) war. Das Treffen hat an einem Abend stattgefunden, an dem ich am nächsten Tag in T.________ (Ort) einen N.________ (Kurs) gegeben habe. Anwe- send waren A.________ und Q.________ […]. Schliesslich verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie über den strittigen Origi- nalvertrag vom 19. November 2012 verfüge, und gab zu Protokoll, es sei komisch, dass solche Sachen plötzlich verschwinden würden. Im Übrigen sei Q.________ in der Zeit, als sie (die Privatklägerin) bei der Beschuldigten zu arbeiten aufgehört ha- be, auch noch ohne Arbeitsvertrag gewesen. Zudem habe eine U.________ für die Beschuldigte gearbeitet. Diese habe die Beschuldigte wohl nicht erwähnt, weil sie auch deren Vertrag (denjenigen von U.________) gefälscht habe. Allenfalls sei diesbezüglich auch eine Anzeige eingegangen (pag. 349 Z. 210 ff.). Aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sieht die Kammer keinen Grund, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln und stellt deshalb vollumfänglich auf deren Version ab. 10.3.6 Fazit In Würdigung der obigen Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte den strittigen Vertrag vom 19. November 2012 vermutlich im Früh- ling 2013 redigierte, als ihr die Privatklägerin mitteilte, sie wolle nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Beschuldigte in Ziffer 3 des umstrittenen Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung für Kurskos- 23 ten stipulierte und diesen selbst «hergestellten» Vertrag sodann unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin, ohne deren Einwilligung, mit technischen Mitteln einfügte. Aus Sicht der Kammer diente der originale, von der Privatklägerin unterzeichnete, befristete Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 dabei als Vorlage. Eine Dritttäterschaft scheidet aus. 10.4 Zur Frage, ob die Beschuldigte die E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich abänderte und die abgeänderte Version auf den 19. Dezember 2013 um- datierte 10.4.1 Objektive Beweismittel Die strittige E-Mail, welche die Beschuldigte der Schlichtungsbehörde als Beila- ge 11 ihres Schlichtungsgesuchs vom 22. August 2013 einreichte, lautet wie folgt (pag. 159): Am 19.12.2013 um 21.32 schrieb C.________ (E-Mailadresse) >uhu A.________ > Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachädänkt. Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. de tueni dir im verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. Keis thema! > >ugl u no ganz e gueti Nacht! Zunächst fällt auf, dass im Schlichtungsgesuch selbst auf eine angebliche E-Mail vom 19. Dezember 2012 (die Beilage 11) Bezug genommen wurde (pag. 137), ob- wohl die als Beilage 11 effektiv eingereichte E-Mail vom «19.12.2013» datiert (pag. 159). Weiter verblüfft, dass mit dem Schlichtungsgesuch vom 22. Au- gust 2013 eine E-Mail eingereicht wurde, die auf einen (damals) in der Zukunft lie- genden Tag, den 19. Dezember 2013, datiert ist. Dass Letzteres verdächtig anmutet, bemerkten vermutlich auch Rechtsanwältin M.________ und/oder die Beschuldigte. Jedenfalls bat Rechtsanwältin M.________ die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 13. Sep- tember 2013 darum, die Beilage 11 aus den Akten zu entfernen und stattdessen die E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 (als Beilage 19) zu den Akten zu erkennen (pag. 182 f.). Zur Begründung führte sie aus, bei der Beilage 11 des Schlichtungsgesuchs handle es sich um einen Auszug aus der E-Mail der Privat- klägerin an die Beschuldigte vom 24. April 2013, der bei der Weiterleitung an sie (Rechtsanwältin M.________) irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf ko- piert worden sei (pag. 182). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer einerseits den erwähnten Umstand an sich als höchst fragwürdig und andererseits die Begründung, der Auszug sei bei der Weiterleitung fälschlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden, als konstruiert und unlogisch. Bei der Weiterleitung einer E-Mail wird nach allgemeiner Lebenserfahrung weder das Datum automatisch elektronisch verändert noch erfolgt eine Verschiebung der E-Mail. Wie die E-Mail versehentlich unter einen Briefkopf 24 kopiert worden sein soll, der ein in der Zukunft liegendes Datum trägt, erschliesst sich der Kammer nicht. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang argu- mentierte, sie habe weder Zugang zum E-Mail Account der Privatklägerin gehabt, noch habe sie im Tatzeitpunkt über die elektronische Unterschrift der Privatklägerin oder über Informatikkenntnisse verfügt, die ihr eine Abänderung wie die in casu vorgeworfene ermöglicht hätten (pag. 1282), überzeugt sie nicht. Es ist für jede Person mit auch nur minimalsten Computerkenntnissen problemlos möglich, eine E-Mail auch ohne Zugang zum E-Mail Account des Absenders zu verändern und danach weiterzuleiten und/oder auszudrucken. Informatikkenntnisse sowie das Wissen um das Passwort des Absenders sind hierfür gerade nicht erforderlich. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die Beschuldigte die in ihrem Posteingang be- findliche originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 – entgegen ihrer Behauptung – ohne weiteres überarbeiten und danach weiterleiten und/oder aus- drucken konnte (und dies auch tat). Gegen die Version der Beschuldigten, wonach die strittige E-Mail von der Privat- klägerin selbst stamme, spricht weiter, dass sich in den Akten unterschiedliche Versionen der mutmasslichen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013, aus welcher der hiervor zitierte Auszug stammen soll, existieren resp. von der Beschul- digten in Umlauf gebracht wurden (pag. 173, pag. 229 f. und CIV 14 294 Klagebei- lage 45). Beim Vergleich all dieser Versionen fällt auf, dass die in casu strittige E- Mail mit «uhu A.________» beginnt und mit «ulg u no ganz ä gueti Nacht!» endet, während die übrigen aktenkundigen Versionen mit «uhu Liebi» beginnen und mit «ulg u no ganz ä guetä Nami!» enden. Die umstrittene E-Mail ist im Unterschied zur originalen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 ausserdem nicht im «bern- deutschen» Dialekt der Privatklägerin verfasst, sondern enthält insbesondere die Begriffe «mue», «zrüggeh» und «keis thema, welche in «Berndeutsch» «mues», «zrüggä» und «kes thema» lauten. Auf Vorhalt dieser Differenzen machte die Be- schuldigte geltend, sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E-Mail existierten und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht. Ausserdem brachte sie vor, «Verhäutnis» und «keis» seien berndeutsche Worte und entstammten nicht ihrem ostschweizerischen Dialekt (pag. 1281). Auf- grund der voranstehenden Ausführungen überzeugt diese Argumentation nicht. Die Kammer qualifiziert die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten als Schutzbe- hauptungen. In Würdigung dieser Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die strittige E-Mail nicht von der Privatklägerin stammt, sondern von der Beschuldigten manipu- liert wurde. Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Pri- vatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift beschrieben da- hingehend veränderte, dass sie dieser eine Passage, die eine Art Schuldanerken- nung darstellt, einfügte und die inhaltlich ebenfalls veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Bei dieser Umdatierung unterlief der Beschuldigten ein weiterer, entlarvender Fehler. Sinn gemacht hätte aufgrund der Gesam- tumstände nämlich einzig eine (Um)Datierung auf den 19. Dezember 2012. Dieses Ergebnis wird denn auch durch die stimmigen, verständlichen und widerspruchs- freien Aussagen der Privatklägerin gestützt. Dass es der Version der Beschuldigten 25 widerspricht, ist irrelevant, zumal die Kammer deren Aussagen – wie bereits ange- deutet wurde und sogleich unter Erwägung 10.4.2 hiernach aufgezeigt wird – wie- derum als unglaubhaft erachtet und folglich nicht darauf abstellt. 10.4.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte vermochte (und vermag) keinen der hiervor erwähnten Wider- sprüche plausibel zu erklären. Bezugnehmend auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach es merkwürdig anmute, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Früh- ling/Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin weitergeleitet habe, die vom 19. Dezember 2013 stammen solle, lässt die Beschuldigte in der Berufungsbe- gründung beispielsweise ausweichend ausführen, sie sei damals mit den Streite- reien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit vorgängig zu überprüfen (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Selbst wenn dem so ge- wesen wäre, erklärt dies noch nicht, wie im Frühling/Sommer 2013 eine E-Mail wie diejenige vom 19. Dezember 2013 vorliegen konnte. Weiter fielen die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die strittige E-Mail wi- dersprüchlich und nicht selten ziemlich wirr aus. Während sie zunächst bestätigte, die E-Mail vom 19. Dezember 2013 und diejenige der Privatklägerin vom 24. April 2013 zu kennen, erklärte sie später, sie wisse nicht, ob sie die E-Mail am 19. Dezember 2013 oder später erhalten habe. Auf Vorhalt, dass die beiden E- Mails den absolut identischen Wortlaut enthielten, äusserte sie schliesslich, bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 passe das Datum eigentlich gar nicht, das sei da- mals ja noch gar nicht Thema gewesen. Die Beschuldigte sah somit selbst ein, dass etwas nicht aufgeht, konnte dies aber nicht plausibel erklären (zum Ganzen pag. 316 Z. 288 ff. und Z. 306 ff. sowie pag. 317 Z. 315 ff.). Ferner waren die Er- klärungen der Beschuldigten teilweise schlicht lebensfremd. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erwägung 10.4.1 hiervor betreffend die Argumentation der Beschuldigten, weder das Passwort des E-Mail Accounts der Privatklägerin noch deren elektronische Unterschrift gehabt zu haben, verwiesen werden. Schliesslich fällt auf, dass sich die Beschuldigte stets bemühte, sich selbst in ein bestes Licht zu stellen und anderen die Schuld zuzuweisen und sie schlecht zu machen. Den Vorwurf der Vorinstanz, «das vermeintliche unter einen falschen Briefkopf kopieren» scheine unglaubhaft, wird in der Berufungsbegründung Rechtsanwältin M.________ «in die Schuhe» geschoben, liess die Beschuldigte doch ausführen, diese Aussage stamme von Rechtsanwältin M.________ und nicht von ihr. Wenn Rechtsanwältin M.________ sie mit dieser Aussage habe in Schutz nehmen wollen, dann habe sie ihr damit insgesamt mehr geschadet als genützt (zum Ganzen S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Auch an der Privatkläge- rin liess die Beschuldigte kein gutes Haar, betitelte sie diese doch als «erschöpfte Mutter», die «zu knorzen begonnen» habe (pag. 314 Z. 217 ff. und pag. 315 Z. 243 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend die E-Mail damit gröss- tenteils ausweichend und widersprüchlich. Ihre Erklärungen überzeugen nicht. Die 26 Kammer erachtet die Version der Beschuldigten daher als unglaubhaft und stellt nicht darauf ab. 10.4.3 Fazit Aus Sicht der Kammer ist nach den obigen Erwägungen erstellt, dass die Beschul- digte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift und hiervor beschrieben wahrheitswidrig veränderte und sie auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. 10.5 Zur Frage, ob die Beschuldigte den Vertrag mit der Rückzahlungsverpflichtung und die E-Mail im Hinblick darauf «herstellte» bzw. veränderte, die Privatklägerin einzu- klagen und die Dokumente durch Rechtsanwältin M.________ als Gesuchsbeila- gen der Schlichtungsbehörde resp. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalge- richt einreichen zu lassen und das Gericht damit über den Bestand ihrer vermeintli- chen Forderung gegenüber der Privatklägerin zu täuschen und zu veranlassen, ge- stützt auf den Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zum Nachteil der Privatkläge- rin auszufällen Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei sich, als sie Rechtsanwältin M.________ den Vertrag und die E-Mail zugestellt habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Sie habe den Richter «sicherlich» nicht dazu bringen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen. Es sei ihr einzig darum gegangen, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (pag. 1283). Die Kammer schenkt diesen Ausführungen aus den nachfolgenden Gründen kei- nen Glauben: Zunächst ist nach den voranstehenden Erwägungen erwiesen, dass die Beschul- digte den Vertrag und die E-Mail manipulierte. Weiter steht fest, dass sie im Tat- zeitpunkt (wie übrigens auch heute noch) überzeugt war (bzw. ist), gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 1283). Ausserdem befand sie sich im fraglichen Zeitpunkt in einer finanziell angespannten Lage (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Im Schlichtungs- gesuch bezog sich die Beschuldigte sodann mehrmals explizit auf die Verpflichtung der Privatklägerin gemäss Vertrag sowie auf die E-Mail, in welcher die Privatkläge- rin ihre Verpflichtungen angeblich schriftlich bestätigt habe (pag. 138 [«Schaden aufgrund künftig nicht mehr durchgeführter Kurse»], pag. 137 [«Rückerstattung der Ausbildungskosten»] und pag. 138 [«Rechtliches […] Über die Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht eine klare, schriftliche Abmachung.»]). Dasselbe tat die Beschuldigte denn auch in ihrer Klage, in der sie sich auf den fraglichen Vertrag stützte, das Verhalten der Privatklägerin als ungerechtfertigtes fristloses Zurücktre- ten vom Vertrag qualifizierte und daraus diverse finanzielle Verpflichtungen der Pri- vatklägerin ableitete (pag. 63 ff.). Die von der Beschuldigten geltend gemachte Forderung und der strittige Vertrag sowie die E-Mail stehen demzufolge zweifellos in einem Zusammenhang. Vergleicht man den Vertrag und die E-Mail miteinander, dann fällt eine gewisse «Zusammengehörigkeit» auf. Die beiden Dokumente wirken aufeinander abge- stimmt. Aus Sicht der Kammer kann es kein Zufall sein, dass die Beschuldigte ei- 27 nen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung produzierte, der den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin unterzeichnet zu sein, während sie die E-Mail, welche ebenfalls den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin zu stammen, ausgerechnet dahingehend abänderte, dass sie eine Art Schuldanerkennung dar- stellt. Hätte die Beschuldigte die E-Mail schliesslich nicht fälschlicherweise auf ei- nen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, den 19. Dezember 2013, umdatiert, son- dern – wie wohl geplant – auf den 19. Dezember 2012, dann hätten die E-Mail und der Vertrag auch datumsmässig bestens zueinander gepasst. Demnach ist offenkundig, dass die Beschuldigte die E-Mail und den Vertrag im Hinblick darauf «produzierte», die Forderung, die sie gegenüber der Privatklägerin zu haben behauptet und aus der in Wahrheit nie vereinbarten Rückzahlungsver- pflichtung ableitet, im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen. Die Beschuldigte wollte das Gericht mit dem manipulierten Vertrag über den Bestand ihrer (unrecht- mässigen) Forderung gegenüber der Privatklägerin täuschen und dazu bewegen, gestützt darauf ein materiell unrichtiges Urteil zum Nachteil der Privatklägerin aus- zufällen und ihr die Forderung zuzusprechen. Eine Dritttäterschaft steht in casu wie bereits erwähnt nicht zur Diskussion. 10.6 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Die Kammer kommt damit zum Ergebnis, dass die Beschuldigte den Vertrag vom 19. November 2012 eigenmächtig redigierte. Konkret hielt sie in diesem Vertrag die effektiv nie mündlich und/oder schriftlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin betreffend Ausbildungskosten fest. Sodann unterzeichnete sie die- sen Vertrag und fügte mittels technischer Mittel auch die Unterschrift der Privatklä- gerin – notabene ohne deren Einwilligung – ein. Dabei benutzte sie die echte Un- terschrift der Privatklägerin auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 als Vorlage. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben inhaltlich abänderte, in- dem sie dieser insbesondere eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung dar- stellt, einfügte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte, wobei wohl eine Datierung auf den 19. Dezember 2012 beabsichtigt war. Schliesslich ist die Kammer nach den voranstehenden Erwägungen überzeugt, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte, um ihre nicht exis- tente Forderung gegenüber der Privatklägerin im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ im Mai/Juni 2013 die von ihr manipulierten Dokumente zustellte, damit diese die Dokumente als Gesuchsbeilage der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Kla- gebeilage dem Regionalgericht einreichte. Die Beschuldigte wollte das Gericht da- mit über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht gel- tend gemachten Forderung von CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins täuschen und es dazu veranlassen, ihr gestützt auf die manipulierten Dokumente die unrechtmässi- ge Forderung zuzusprechen und ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Pri- vatklägerin auszufällen. 28 III. Rechtliche Würdigung 11. Urkundenfälschung (mehrfach) 11.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB (zur Terminologie aStGB vgl. die Erwägungen 14 und 18.4 hiernach) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeich- nung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 aStGB). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen. Zum ei- nen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetuierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion) und schliesslich erfüllt sie, was sich aus der Beweiseignung und Beweisbestim- mung ergibt, eine Beweisfunktion (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 110 Abs. 4). Eine E-Mail ist eine elektronisch gespei- cherte Information, die als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist. Nichts desto trotz kommt grundsätzlich bereits einer noch nicht ausgedruckten E-Mail Urkundencharakter zu (sog. Computerurkunde). Wird die E-Mail schliesslich beim Empfänger ausgedruckt, werden ihre Daten sichtbar gemacht und die ausge- druckte E-Mail stellt, sofern der Aussteller erkennbar ist, spätestens jetzt auf jeden Fall eine Urkunde dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.3 und 5.4 mit Hinweis auf BGE 116 IV 343 E. 3). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfäl- schung im engeren Sinn, die Blankettfälschung als Anwendungsfall der Urkunden- fälschung im engeren Sinn und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinn («eine Urkunde fälscht oder verfälscht») gilt die Herstellung einer un- echten Urkunde (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1 f. zu Art. 251). Eine Urkunde ist falsch oder gefälscht, wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her, d.h., wenn der aus der Ur- kunde ersichtliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller überein- stimmt (Identitätstäuschung). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» ist dies derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Wenn sich der erkennbare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lassen muss, dann ist die Urkunde unecht (zum Ganzen BGE 137 29 IV 167 E. 2.3.1; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 3 zu Art. 251 mit Hinweisen). Idealtypisch für das Fälschen einer Urkunde ist die Nachahmung einer fremden Un- terschrift oder auch das Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument. Wer somit die echte Unterschrift einer Drittperson verwendet, um mit den Mitteln des Computers, des Scanners und danach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den Eindruck erwecken soll, die fragliche Drittperson ha- be dieses Dokument tatsächlich unterschrieben, der täuscht vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt und begeht so- mit eine Urkundenfälschung. Dasselbe gilt, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines anderen als Mitunterzeichnender hinzufügt. Ein Schriftstück, das mit einem Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, vermutlich eingescannter frem- den Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (zum Ganzen BGE 137 IV 167 E. 2.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 9 zu Art. 251; TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 251). Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten Urkunde, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Aus- steller entspricht (TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 4 zu Art. 251). Konkret besteht das Verfälschen im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein erweckt wird, der ur- sprüngliche Aussteller habe der Urkunde einen neuen Inhalt gegeben. Die Inhalts- veränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, wenn dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Die «neue» Erklärung entspricht damit nicht mehr dem ursprünglichen Er- klärungsinhalt des Ausstellers und es entsteht der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Weil somit der Aussteller der abgeän- derten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche nicht identisch sind, ist die Ur- kunde unecht. Insofern stellt das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde dar (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 46 f. zu Art. 251 mit Hinweisen). Wer eine E-Mail einer Drittperson inhaltlich abändert und nach der Manipulation weiterleitet, erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit die abgeänderte, weitergeleitete E-Mail ihren Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch nämlich einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich hier, wenn nicht bereits aus der Absenderadresse, aus dem Inhalt der E-Mail. Die Beständigkeit und Be- weisfunktion der Erklärung ergibt sich aus der Zustellung und Speicherung der E- Mail auf dem E-Mail Account des Empfängers, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Ausserdem ergeben sich die Beweiseignung und Be- weisbestimmung auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären Geschäfts- verkehr weit verbreitet sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche E-Mail eine elektronische Signatur des Absenders enthält oder nicht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.4). 30 Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (statt vieler BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 181 zu Art. 251). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Schädigungs- oder Vorteilsabsicht). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung dann, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der Täter genau wissen muss, worin der Vorteil liegt. Schliesslich muss sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil nach der Absicht des Täters gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der subjektive Tatbestand erfordert somit eine Täuschungsabsicht, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen und die Täuschung muss auf die Hervor- rufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde ge- richtet sein (zum Ganzen statt vieler BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 141 IV 369 E. 7.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 182 und N 185 ff. zu Art. 251). 11.2 Subsumtion betreffend den Vertrag Der in casu strittige Vertrag stellt eine klassische Urkunde dar. Die Beschuldigte verwendete die echte Unterschrift der Privatklägerin ab dem befristeten Arbeitsver- trag vom 3. Februar 2012 und fügte diese mit technischen Mitteln – insbesondere des Computers, eventuell des Scanners und danach des Druckers – auf dem strit- tigen Vertrag ein. Sie stellte damit eine Urkunde her, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, die Privatklägerin habe den Vertrag, inkl. insbesondere die Rück- zahlungsverpflichtung betreffend Ausbildungs-/Kurskosten, selber unterzeichnet bzw. dieser Rückzahlungsverpflichtung zugestimmt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Der Beschuldigten ging es offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer origi- nalen Unterschrift vorzutäuschen. Nachdem sie den gefälschten Vertrag produziert hatte, stellte sie diesen ihrer damaligen Anwältin zu, damit diese ihn als Gesuchs- bzw. Klagebeilage der Schlichtungsbehörde bzw. dem Regionalgericht einreichte. Damit beabsichtigte sie, die Behörde bzw. das Gericht über den Bestand ihrer an- geblichen Forderung gegenüber der Privatklägerin zu täuschen und das Gericht zu veranlassen, gestützt auf den gefälschten Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Privatklägerin auszufällen und ihr eine unrechtmässige Forderung zu- zusprechen. Die Beschuldigte handelte mithin sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Ferner steht in diesem Kontext ausser Frage, dass die Beschuldigte den Vertrag wissentlich und willentlich fälschte und – zumin- dest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich beim Vertrag um eine Ur- kunde handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit eben- falls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 31 11.3 Subsumtion betreffend die E-Mail Die Beschuldigte veränderte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 dahingehend, dass sie den effektiv von der Privatklägerin geschrie- benen Satz («Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über di ganzi Arbeitssituation nachedänkt.») verwendete und den zweiten, ursprünglich von der Privatklägerin verfassten Teil durch die von ihr (der Beschuldigten) ausformulierte Passage: «Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzah- le, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. De tueni dir im verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema!» ersetzte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Damit transfor- mierte die Beschuldigte die ursprüngliche E-Mail der Privatklägerin gewissermas- sen in eine Art Schuldanerkennung. Sie handelte dabei in der Absicht, die Schlich- tungsbehörde und später das Regionalgericht über den Bestand der von ihr ge- genüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung zu täuschen und zu veranlassen, ihr insbesondere gestützt auf diese gefälschte E-Mail die un- rechtmässige Forderung zuzusprechen und ein materiell unrichtiges Urteil auszu- fällen. Die Beschuldigte wollte sich mit ihrer Vorgehensweise mithin einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen. Sie handelte direktvorsätzlich und es war ihr bewusst, dass es sich bei der eingereichten, gefälschten E-Mail um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 11.4 Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________ und H.________ schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Beschuldigte in casu zunächst un- echte Urkunden herstellte und diese sodann gebrauchte. Der Gebrauch des Falsifi- kats stellt eine straflose Nachtat dar, jedenfalls dann, wenn der spätere Gebrauch – wie im vorliegenden Fall erwiesenermassen – schon bei den Fälschungshandlun- gen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (statt vieler BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 182 und N 220 zu Art. 251). 12. Betrugsversuch 12.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht 32 ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB ein strafbarer Versuch vor. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Betrugsversuch wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 23 f. der Urteilsbe- gründung; pag. 1066 f.): Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Als Prozessbe- trug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen. Des Betrugs macht sich daher schuldig, wer den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (BGE 122 IV 197 E. 2). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen und schriftlichen Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Weiter verlangt der Tatbestand Arglist, weil nur geschützt werden soll, wer eine gewisse Diligenz walten lässt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art. 146 N 2 und 6 f.). Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzen Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften und Kniffe bedient, aber auch dann wenn er bloss falsche An- gaben macht deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 15 N 20). Das Bundesgericht hat die Formel entwickelt, dass zwar das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebilden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, dass jedoch „grundsätzlich“ Arglist vorliege, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiere, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sein, wenn sich den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit er- geben (BSK II- ARZT, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 65). Als besondere Machenschaften gelten Erfin- dungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen und Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in einem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondre das Vorlegen rechtwidrig erlangter oder gefälschter Urkunde oder Be- lege. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vor- bereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung. Sie kennzeichnen sich durch intensi- ve, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Der Richter muss beim Prozessbetrug bei der Beurteilung der Arglist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien Rechnung tragen (BGE 122 IV 197 E. 3). Nach der Rechtsprechung liegt Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsele- mente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind; die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt; ferner müssen die weiteren subjekti- ven Merkmale gegeben sein, wobei die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise ausblei- ben können. Versuchter Betrug im weiten Sinne liegt also vor, wenn der vorsätzlich und mit Bereiche- rungsabsicht handelnde Täter die Ausführung der Tat begonnen und so seine Entschlossenheit be- kundet hat, die Straftat zu begehen, auch wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teil- 33 weise ausbleiben. Allgemein muss sich der Vorsatz auf die Gesamtheit der konstitutiven Tatbe- standselemente beziehen. In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass der Täter mit der Vorstellung handelte, die Merkmale seien erfüllt (BGE 122 IV 246 E. 3a in: Praxis 1997 Nr. 27). Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung be- zieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert wer- de, jede Täuschung, die misslinge, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Anders gesagt, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täu- schung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstell- te, sei es durch Zufall oder durch eine andern nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b in: Praxis 2002 Nr. 60). Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Betrug die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten ist, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MA- EDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 283 zu Art. 146). 12.2 Subsumtion Es ist offensichtlich, dass in casu nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich die Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Nach den obigen Erwägungen steht fest, dass die Beschuldigte den Vertrag über die Rückzahlungsverpflichtung sowie die E-Mail, welche eine Art Schuldanerken- nung der Privatklägerin darstellt, fälschte. Weiter ist erwiesen, dass sie diese bei- den gefälschten Dokumente, die den Anschein erwecken sollten, von der Privatklä- gerin unterzeichnet bzw. verfasst worden zu sein, ihrer damaligen Anwältin, Rechtsanwältin M.________, weiterleitete, damit diese sie im Zivilprozess gegen die Privatklägerin als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte. Mit der Zustellung der gefälsch- ten Dokumente an Rechtsanwältin M.________ resp. spätestens mit der Einrei- chung des gefälschten Vertrages durch Rechtsanwältin M.________ beim Regio- nalgericht, begann die Beschuldigte mit der Täuschung und überschritt damit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Die Beschuldigte wollte das Gericht mit dieser Vorgehensweise offensichtlich in die Irre führen und über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forde- rung von CHF 52‘803.90 nebst Zins bzw. über das Vorhandensein einer vertragli- chen Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin (= eine vergangene Tatsache) täuschen. Der von der Beschuldigten ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert falsche, ihre Behauptung untermauernde, Beweismittel zu produzieren und diese resp. den Vertrag sodann durch ihre Anwältin dem Regionalgericht einzureichen, um bei die- sem eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und es zur Ausfällung eines materiell unrichtigen Urteils zu veranlassen, erweist sich ob- jektiv betrachtet als arglistig. Mit der Einreichung des gefälschten Vertrages wollte die Beschuldigte ihre Behauptung, die Privatklägerin sei aufgrund einer Vertrags- 34 verletzung zur Rückzahlung der Kurskosten verpflichtet, glaubwürdig erscheinen lassen. Durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde zwecks Irreführung bediente sie sich «besonderer Machenschaften». Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich beim eingereichten Vertrag um eine Fälschung handelt. Daher ist un- gewiss, ob die Echtheit des Vertrages im Rahmen des ordentlichen Zivilprozesses in Frage gestellt worden wäre. Durch die mehrfach beschriebene Vorgehensweise manifestierte die Beschuldigte eindeutig, dass sie dazu entschlossen war, das Gericht mittels des gefälschten Vertrages über den Bestand der ihrerseits zu Unrecht geltend gemachten Forde- rung zu täuschen und es dazu zu veranlassen, gestützt auf die durch den gefälsch- ten Vertrag hervorgerufene irrige Vorstellung ein materiell unrichtiges Urteil zu Las- ten der Privatklägerin auszufällen. Mit anderen Worten wollte sich die Beschuldigte durch die Produktion und Übergabe des gefälschten Vertrages an Rechtsanwältin M.________ sowie die Einreichung desselben beim Regionalgericht einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil zum Nachteil der Privatklägerin verschaffen. Zwi- schen dem Schaden und der Bereicherung hätte – sofern die Tat planmässig voll- endet worden wäre – Stoffgleichheit bestanden. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten in Berei- cherungsabsicht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit hat sich die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs, begangen am 29. Ja- nuar 2014 in G.________ und H.________, schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 13. Fazit / Konkurrenzen Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen versuchten Betrugs. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter be- steht zwischen Betrug und Urkundenfälschung echte Konkurrenz (statt vieler BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; BGE 71 IV 205 E. 3). IV. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- 35 ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in. TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Ob die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Be- schuldigte die mildere ist, hängt in casu von der Bemessung der Einsatzstrafe ab. Es lässt sich somit nicht bereits an dieser Stelle feststellen, ob vorliegend «altes» oder «neues» Recht anwendbar ist. Die Thematik muss im Rahmen der Strafzu- messung für die Einsatzstrafe erneut aufgegriffen werden (vgl. konkret die Aus- führungen unter Erwägung 18.4 hiernach). 15. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 f. der Urteilsbegründung; pag. 1090 f.). 16. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch 36 eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 17. Methodik im vorliegenden Fall, Strafrahmen und schwerstes Delikt Gegen die Beschuldigte besteht eine vorliegend relevante Vorstrafe, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 4. Mai 2017 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Führen eines Personenwagens trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises [SVG; SR 741.01]) zu einer bedingten Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer (Verbindungs-)busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (pag. 1274). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014, d.h. vor der Verurteilung vom 4. Mai 2017. Die Kammer hat somit eine Zusatzstrafe zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 4. Mai 2017 auszufällen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delik- te die schwerste Straftat enthalten. Im Urteil vom 4. Mai 2017 wurde eine Wider- handlung gegen das SVG beurteilt, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; pag. 1274). Neu zu beurteilen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, versuch- ten Betrugs, mehrfacher übler Nachrede und mehrfach versuchter Nötigung. Für die Urkundenfälschung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Betrug wird ebenfalls mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB). Art. 181 aStGB bedroht die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird schliesslich mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 aStGB). Die abstrakt höchsten Strafandrohungen liegen im vorliegenden Fall somit bei der Urkundenfälschung und dem Betrug. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den versuchten Betrug als das vorliegend verschuldensmässig am schwersten wiegende Delikt, zumal die Urkundenfälschungen insbesondere im Hinblick auf diesen Betrug begangen wurden. Der versuchte Betrug ist damit der für die neu zu beurteilenden Taten auszufällen- den Gesamtstrafe zugrunde zu legen. Im Sinne einer Nebenbemerkung wird fest- gehalten, dass die allgemeinen Täterkomponenten vorliegend bereits bei der Fest- legung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden, zumal keine deliktsspezifischen Täterkomponenten vorliegen. Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem weiteren Schritt die Strafen für die übrigen neu zu beurteilenden Delikte (mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache üble Nachrede und mehrfach versuchte Nötigung) festzusetzen und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte um die Grundstrafe aus der Verur- 37 teilung vom 4. Mai 2017 angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintreten- de Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist sodann von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt letztlich die Zusatzstrafe. 18. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (Betrugsversuch) 18.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist strafzumessender- weise vom vollendeten Delikt auszugehen. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend steht ein mehr als doppelt so hoher De- liktsbetrag (CHF 52‘803.90) im Raum, was sich klar verschuldenserhöhend aus- wirkt. Erhöhend ins Gewicht fällt auch die perfide Vorgehensweise. Die Beschuldigte fälschte einen Vertrag und reichte diesen dem Regionalgericht ein. Sie produzierte die Fälschung des Vertrages (sowie diejenige der E-Mail) im Hinblick auf einen Zi- vilprozess. Sie wollte das Gericht über den Bestand einer unrechtmässigen Forde- rung täuschen und es dazu verleiten, ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten einer Drittperson, der Privatklägerin, auszufällen. Die Beschuldigte legte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Ihr Verhalten zeugt von einem sorgfäl- tig geplanten, berechnenden Vorgehen. Der Handlungsunwert wirkt sich demnach ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist, obwohl das Verhalten der Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, in Relation zum Strafrahmen objektiv immer noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggrün- den. Es ging ihr einzig darum, sich zu Lasten der Privatklägerin unrechtmässig fi- nanziell zu bereichern. Beides ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Die Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Ausserdem hätte sie ihre finanziell nicht gerade rosige Situation mit der Ausübung einer ganz normalen Erwerbstätigkeit verbessern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich zusammengefasst neutral aus. 18.3 Versuch Gestützt auf die Tatkomponenten erachtet die Kammer für das vollendete Delikt ei- ne Sanktion von 240 Strafeinheiten als angemessen. Vorliegend blieb es beim Ver- such, wobei die Beschuldigte nahezu alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. Das Ausbleiben des Erfolgs ist aus heutiger Sicht einzig darauf zurück- zuführen, dass die Privatklägerin die Beschuldigte anzeigte, worauf der Zivilpro- zess sistiert wurde (vgl. Akten des Zivilverfahrens CIV 14 294). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur eine Reduktion um 30 auf 210 Strafeinheiten. 38 18.4 Fazit Tatkomponenten / anwendbares Recht Zusammengefasst erachtet die Kammer gestützt auf die Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten als angemessen. Seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei Anwendung des neuen Rechts käme aufgrund der Bemessung der vorliegenden Einsatzstrafe (210 Strafeinheiten) als Sanktion somit ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (von mithin 7 Monaten) in Frage. Wird demge- genüber altes Recht angewendet, kann auch bei einer Sanktion von 210 Strafein- heiten noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Fassung des Strafgesetz- buches vom 1. Januar 2018 ist für die Beschuldigte damit nicht die mildere, wes- halb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (aStGB) anzuwenden ist. In casu rechtfertigt sich – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots – einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe. 18.5 Täterkomponenten Betreffend die allgemeinen Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 f. der Urteilsbegründung; pag. 1093 f.): Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist nicht allzu viel bekannt und sie sind als neutral zu bewerten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, sie sei derzeit im 8. Monat schwanger und arbeite nicht. Sie habe bis zu ihrem Arbeitsunterbruch ca. CHF 3‘000.00 (brutto) pro Monat verdient. Sie lebe in einer Partnerschaft, habe aber keine Unter- stützungspflichten. Weiter verfüge sie weder über grösseres Vermögen oder Schulden (Bd. I pag. 322 Z. 517 ff.). Die Beschuldigte weist einige nicht einschlägige Vorstrafen (Verkehrsregelverletzungen) auf. Aus dem Strafregisterauszug ist jedoch weiter ersichtlich, dass sich die Strafverfolgungsbehörden weiterhin mit der Beschuldigten zu beschäftigen hatten, wobei diesbezüglich noch keine Urteile vor- liegen (Bd. III pag. 786 f. und pag. 827 f.). Das Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat ist eben- falls als neutral zu betrachten. Die Beschuldigte verhielt sich grundsätzlich anständig und schien an- lässlich der Einvernahmen kooperativ gewesen zu sein. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Es bleibt somit bei einer Strafe von 240 Strafeinheiten. Ergänzend ist zu den nicht einschlägigen Vorstrafen festzuhalten, dass sie über sieben und neun Jahre zurückliegen, weshalb es sich noch gerade rechtfertigt, die- selben nicht straferhöhend, sondern neutral zu berücksichtigen. Dass gegen die Beschuldigte derzeit mehrere andere Strafuntersuchungen laufen, darf ihr – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht angelastet werden. Schliesslich ist zu den Täterkomponenten festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im ganzen Verfahren weder reuig noch einsichtig zeigte. Dies ist allerdings ihr gutes Recht und ebenfalls neutral zu werten. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafe aus. 39 18.6 Fazit Einsatzstrafe (Berücksichtigung Tat- und Täterkomponenten) Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe als gerechtfertigt. 19. Asperation für die restlichen neu zu beurteilenden Delikte 19.1 Urkundenfälschung (mehrfach) 19.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 aStGB ist das Vertrauen, welches einer Ur- kunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 5 zu vor Art. 251). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor, bei folgendem Referenzsachverhalt (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.» Vorliegend fälschte die Beschuldigte einerseits einen Arbeitsvertrag, indem sie in diesem insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung betreffend Kurskosten stipu- lierte, ihn selbst unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin mittels technischer Mittel (Kopieren, Scannen, Drucken) einfügte. Andererseits veränderte die Beschuldigte eine von der Privatklägerin erhaltene E-Mail, indem sie dieser ei- ne Passage einfügte, die einer Art Schuldanerkennung darstellt und die inhaltlich veränderte E-Mail sodann umdatierte. Die Kammer erachtet die Fälschung des Vertrages – wie die Vorinstanz – als aufwändiger und komplizierter als die ver- gleichsweise eher simple Fälschung der E-Mail. Die Beschuldigte visierte mit den beiden Fälschungen einen unrechtmässigen fi- nanziellen Vorteil in der Höhe von immerhin CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins an. Sie beabsichtigte, das Gericht mittels des gefälschten Vertrages über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung zu täuschen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die ehemalige Arbeitskolle- gin der Beschuldigten. Die beiden pflegten zumindest bis im Frühjahr 2013, als die Privatklägerin der Beschuldigten eröffnete, sie wolle aufgrund ihrer «nervlichen» Si- tuation und der Geburt ihres zweiten Kindes inskünftig nicht mehr für sie arbeiten, eine kollegiale Beziehung. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verhalten der Beschuldigten als dreist und rücksichtslos. Beim gefälschten Vertrag wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt gravierender. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – ohne es zu bagatellisieren – allerdings immer noch als leicht. Sie veranschlagt für dieses Delikt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Bei der Fälschung der E-Mail geht die Kammer von einem leichten objektiven Tat- verschulden aus. Während diese Fälschung im Vergleich zu derjenigen im Refe- renzsachverhalt weniger aufwändig bzw. einfacher gewesen sein dürfte, ist der mit 40 der Fälschung der E-Mail avisierte Vorteil grösser als derjenige im Referenzsach- verhalt. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf die E-Mail entsprechend der VBRS-Richtlinien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Tatver- schulden der Beschuldigten angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte in Bezug auf beide vorliegend zu beurteilenden Fäl- schungen mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Sie verfolgte mit an- deren Worten rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlun- gen der Beschuldigten waren ohne weiteres vermeidbar, sie hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit sowohl in Bezug auf die Fälschung des Vertrages als auch hinsichtlich der Fälschung der E-Mail neutral aus. 19.1.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Erwägung 18.5 hiervor verwiesen werden. 19.1.4 Fazit Bei neutralen subjektiven Tatkomponenten und unter Berücksichtigung der sich ebenfalls neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es für die Fälschung des Vertrages bei der von der Kammer für das objektive Tatverschulden veranschlagten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und für die Fälschung der E-Mail bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkunden- fälschungen zum Schuldspruch wegen versuchten Betrugs rechtfertigt sich aus- nahmsweise eine Asperation mit Faktor ½. Für den Schuldspruch wegen der Ver- tragsfälschung werden damit 25 Tagessätze asperiert. Für die Fälschung der E- Mail werden im Rahmen der Asperation 15 Tagessätze berücksichtigt. 19.2 Üble Nachrede (mehrfach) Die Vorinstanz erwog bezüglich der Asperation für den Schuldspruch wegen mehr- facher übler Nachrede Folgendes (S. 50 der Urteilsbegründung; pag. 1093): Zur üblen Nachrede ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mehrere die Ehre angreifende Tatsachen per E-Mail an den Vorgesetzten des Geschädigten und eine E-Mail mit einer ehrverletzenden Tatsa- che an den Vater des Geschädigten schickte. Die von der Beschuldigten gemachten unwahren Vor- würfe sind doch relativ massiv und schwerwiegend. Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädig- ten steht eine gescheitere Beziehung, was aber die erhobenen Vorwürfe nicht rechtfertigt. Auch der durch die Beschuldigte angegebene Grund, dass sie damit das ihr angeblich geschuldete Geld zurückerhalten wollte, ist nicht stichhaltig und rechtfertigt die Verbreitung solcher Tatsachen keines- falls. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschuldigte damit die ehrverletzenden Äusserungen aus nahezu nichtigen Gründen machte. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Wie bereits ausgeführt wurde, geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschuldigte aus nahezu nichtigem Anlass so verhielt. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich in der damaligen Situation korrekt zu verhalten. Die in den VBRS-Richtlinien vorgesehene Referenzstrafe ist daher aufgrund der mehreren und massiven Vor- 41 würfen zu erhöhen. Das Gericht erachtet für beide Delikte eine Strafe von 80 Strafeinheiten (einzeln je 50) als angemessen. Die Einsatzstrafe wird um weitere 60 Strafeinheiten auf 240 Strafeinheiten er- höht. In casu blieb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen dieser Delikte unangefoch- ten (vgl. Erwägung 4 hiervor). Die Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz betreffend diese Schuldsprüche nicht (S. 9 der Berufungsbegrün- dung; pag. 1284). Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich im vorliegenden Fall wie unter Erwägung 18.5 hiervor ausgeführt neutral aus. Die Kammer sieht keinen Grund, von den durch die Vorinstanz für die einzelnen Delikte veranschlag- ten je 50 Tagessätzen abzuweichen. Es leuchtet hingegen nicht ein, weshalb die Vorinstanz in einem ersten Schritt gewissermassen diese beiden Delikte «zusam- men» asperierte (aus je 50 TS wurden für beide Delikte zusammen total 80 TS) und diese «asperierte Strafe» in einem zweiten Schritt noch zur Einsatzstrafe aspe- rierte (von den 80 TS wurden im Rahmen der Asperation schlussendlich 60 TS berücksichtigt). Die Kammer berücksichtigt die beiden Vorfälle im Rahmen der As- peration mit je 30 Tagessätzen und kommt damit letztendlich wieder auf dasselbe Ergebnis wie die Vorinstanz, die für beide Delikte zusammen ebenfalls insgesamt 60 Tagessätze asperierte. 19.3 Versuchte Nötigung (mehrfach) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter Nötigung erwog die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung was folgt (S. 50 der Urteilsbegründung; pag. 1093): Beim Tatbestand der Nötigung sind das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend. Das Gericht beurteilt den durch die Be- schuldigte ausgeübten Druck auf die beiden Geschädigten und das angewendete Mittel als eher leicht. Die Einschränkung der Freiheit der Willensbildung ist indessen aufgrund des Versuchsstadiums nicht eingetreten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggrün- den (finanzielle Aspekte). Das Gericht erachtet den Sachverhalt insgesamt als deutlich weniger schwerwiegend, als den in den VBRS-Richtlinien angegebene Referenzsachverhalt (S. 49 VBRS- Richtlinien) und reduziert daher die darin empfohlenen 120 Strafeinheiten auf je 45 Strafeinheiten. Für die beiden Nötigungsdelikte erachtet das Gericht sodann eine Strafe von 70 Strafeinheiten als ange- messen. In beiden Fällen ist der Erfolg nicht eingetreten, es blieb damit beim Versuch. Diese Tatsache wird strafmindernd berücksichtigt, was zu einer Reduktion auf neu 40 Strafeinheiten führt. Die festgesetzte Einsatzstrafe wird schliesslich durch Asperation von 30 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten erhöht. Auch der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung erwuchs vorlie- gend in Rechtskraft und die entsprechende vorinstanzliche Sanktionierung blieb von der Beschuldigten unangefochten (vgl. Erwägung 4 hiervor und S. 8 f. der Be- rufungsbegründung; pag. 1283 f.) Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht korrekt. Wiederum erfolgte eine mehrfache Asperation. Die Kammer kann der Vorinstanz zwar insoweit folgen, als diese die beiden Vorfälle als weniger schwerwiegend als denjenigen gemäss Referenzsach- verhalt erachtete und für die beiden Vorfälle – strafzumessenderweise von vollen- deten Delikten ausgehend – auf je 45 Tagessätze veranschlagte. Ohne Berück- 42 sichtigung, dass der Erfolg in casu ausblieb, resultiert aus Sicht der Kammer für die Nötigungsdelikte damit insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Weil beide Vorfälle im Versuchsstadium endeten, wird eine Strafmilderung im Umfang von rund 10 % gewährt, woraus sich für diese beiden Delikte bei isolierter Betrachtung eine Strafe von je 40 Tagessätzen resp. von insgesamt 80 Tagessätzen ergibt. Weshalb die Vorinstanz die beiden Delikte im Rahmen der Asperation folglich nur mit total 30 Tagessätzen berücksichtigte, was einem Asperationsfaktor von weniger als ½ entspricht, ist nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer müssen für die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung je 25 Tagessätze bzw. insgesamt 50 Tagessätze asperierenderweise berücksichtigt werden. 20. Asperation der Grundstrafe Mit Urteil vom 4. Mai 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das SVG (Führen eines Per- sonenwagens trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerauswei- ses) zu einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer (Verbindungs-)busse von CHF 300.00 (pag. 1274). Diese Geldstrafe ist im Rahmen der Asperation im Umfang von 6 Tagessätzen zu berücksichtigen. 21. Zusatzstrafenbildung Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 366 Tagessätzen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (4 Ta- gessätze) ist von der Strafe für die neu beurteilten Delikte (360 Tagessätze) abzu- ziehen, womit eine vorläufige Zusatzstrafe von 356 Tagessätzen Geldstrafe resul- tiert. 22. Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförder- lich zu führen, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erho- benen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komple- xität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl., N 270). Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 Bst. e StGB selbständige Bedeutung. Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48). Im vorliegenden Fall benötigte die Vorinstanz ein Jahr und zwei Monate, um die schriftliche Urteilsbegründung (54 Seiten) zu erstellen. Auch wenn der Aktenum- fang nicht gerade als gering bezeichnet werden kann, lässt sich dies insbesondere 43 angesichts der fehlenden Komplexität der einzelnen Sachverhalte und der rechtli- chen Würdigung nicht rechtfertigen. Nach Auffassung der Kammer ist eine derarti- ge Verzögerung für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend bejaht die Kammer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesem Umstand ist mit ei- ner Strafreduktion Rechnung zu tragen. In Würdigung der Gesamtumstände resul- tiert indessen kein Abzug, der 120 Tagessätze überschreiten würde. Folglich ist – weil die Kammer wie unter Erwägung 4 bereits erwähnt an das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist – die von der Vorinstanz ausgespro- chene Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu bestätigen. 23. Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Tages- satzhöhe zu bestätigen (S. 51 der Urteilsbegründung; pag. 1094). In ihrer Beru- fungsbegründung machte die Beschuldigte geltend, Sozialhilfeempfängerin zu sein (S. 9 der Berufungsbegründung; pag. 1284). Inwiefern sich an ihren finanziellen Verhältnissen seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. 24. Strafvollzug und Widerruf Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten mit Blick auf ihre Legalprognose zwar nicht den voll bedingten, aber immerhin den teilbedingten Strafvollzug. Im Sinne der «Mischrechnungspraxis» verzichtete sie auf den Widerruf der mit Urteil vom 7. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Zofingen – Kulm gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00. Vorliegend erwuchs dieser in erster Instanz erfolgte Verzicht auf den Widerruf in Rechtskraft (vgl. Erwägung 4 hiervor). Folglich kann daran nichts geändert werden. Weiter ist die Kammer wie bereits mehrfach erwähnt an das Verschlechterungsver- bot gebunden, weshalb sie der Beschuldigten auch zumindest den teilbedingten Strafvollzug gewähren muss. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbe- sondere dass die Beschuldigte wegen vier Tatbeständen verurteilt wird, bereits mehrfach (zwar nicht einschlägig) vorbestraft ist und zurzeit mehrere Strafuntersu- chungen gegen sie laufen, ergeben sich Bedenken an ihrer Legalbewährung. Diese sind zwar noch nicht derart erheblich, als dass sie eine eigentliche Schlechtpro- gnose zu begründen vermöchten, jedoch können sie angesichts der doch eher zweifelhaften Belehrbarkeit der Beschuldigten auch nicht völlig unberücksichtigt ge- lassen werden. Aus Sicht der Kammer kann der Beschuldigten aus diesen Grün- den nicht mehr ein voll bedingter Strafvollzug gewährt werden. Die Kammer schliesst sich den nachfolgend zitierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an (S. 52 f. der Urteilsbegründung; pag. 1095 f.): Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist auf alle Geldstrafen anwendbar. Das Gesetz nennt keine Unter- oder Obergrenze des Geldbetrages, so dass eine teilbedingte Strafe 44 immer möglich ist. Im Unterschied zu einer bedingten Geldstrafe ist die Sanktion sofort wirksam und damit kann auche in Ersttäter trotz günstiger Prognose mit einer seinem Verschulden angepassten und direkt spürbaren Sanktion bestraft werden. Das gilt beispielsweise für Täter, die durch die besondere Verwerflichkeit ihres Handelns oder durch die besondere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Vergeltungsbedürfnisse geweckt haben. Ergeben sich - insbesondere aus früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schelchtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe auf spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4). Ein (voll-)bedingter Strafvollzug ist von der Höhe der vorliegend auf 235 Tagessätze festgelegten Geldstrafe möglich. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits drei Mal zu einer bedingten bzw. teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. Bd. III pag. 827 f. und pag. 964 ff.). Auch wenn diese (Geld-)Strafen aus nicht einschlägigen Delikten (SVG Delikte) rühren, liegen sie doch teilweise zeitlich nahe an den vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Das Gericht kann dies daher nicht völlig unberücksichtigt lassen. Mit Blick auf die im Urteilszeitpunkt hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte bleibt die Legalprognose der Beschuldigten eher ungewiss. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Belehrbarkeit der Beschuldigten und an der Warnwirkung eines Urteils auf diese. Daher erachtet es unter Würdigung der gesamtem Umstände als angemessen und erforderlich, die vorliegende Geldstrafe teilbedingt auszusprechen. Bei der Bemessung des aufgeschobenen bzw. zu vollziehenden Strafteils ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Gericht er- achtet es daher als angemessen 100 Tagessätze der Geldstrafe zu vollziehen und 135 Tagessätze aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf 3 Jahre festgesetzt. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu er- warten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Zu beurteilen war somit vorliegend auch der Widerruf der mit Urteil vom 07.08.2012 von der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm gewährten bedingten Geldstrafe im Umfang von 20 Tagessätzten zu CHF 40.00. Im Sinne der Mischpraxis verzichtet das Gericht vorliegend auf den Widerruf. 25. Fazit Aufgrund dieser Erwägungen ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘050.00, zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. Mai 2017. Davon sind 100 Ta- gessätze zu bezahlen und für 135 Tagessätze wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 45 V. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In casu wird die Beschuldigte – obwohl in erster Instanz zwei Freisprüche erfolgten – verurteilt. Für die Freisprüche wurden erstinstanzlich ¼ der gesamten Verfah- renskosten, ausmachend insgesamt CHF 2‘990.50, zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten im Um- fang von ¾, ausmachend insgesamt CHF 8‘971.50, wurden der Beschuldigten auf- erlegt. Diese Kostenregelung sowie die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Ver- fahrenskosten sind nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte hat die auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 8‘971.50 (exkl. amtlicher Entschädigung), zu tragen. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Vorliegend ist die Beschuldigte oberinstanzlich mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Entsprechend hat sie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 27. Entschädigungen 27.1 Amtliche Entschädigung 27.1.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- 46 zelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 27.1.2 In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht die Beschuldigte betreffend Schuldsprüche für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Fürsprecherin B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Folglich hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten an Für- sprecherin B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 13‘785.50 zurück- zuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar von CHF 3‘321.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 27.1.3 In oberer Instanz Mit Kostennote vom 12. November 2018 (pag. 1286) macht Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20 Stunden sowie Auslagen von CHF 150.00 gel- tend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV. Es erscheint der Kammer mit Blick auf den gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses an der oberen Grenze, aber noch gerade als angemessen. Fürsprecherin B.________ wird damit durch den Kanton Bern für die amtliche Ver- teidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 20 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 150.00, zuzüglich Mehrwert- steuer, mit insgesamt CHF 4‘469.55 entschädigt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Fürsprecherin B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzah- len und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar (CHF 1‘077.00) nachzuzahlen. 27.2 Entschädigung für die Privatklägerin Die von der Vorinstanz zugunsten der privat vertretenen Privatklägerin verfügte Entschädigung von CHF 13‘792.20 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfah- ren wird entsprechend der von Fürsprecher D.________ eingereichten Kostennote vom 10. Dezember 2018 (pag. 1312 f.), die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, auf CHF 3‘680.20 festgesetzt. 47 VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 48 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Mai 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14. Oktober 2012 und dem 6. Dezember 2012 in E.________, zum Nachteil von F.________, 1.2 von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Jagdgesetz, angeblich began- gen am 4. Februar 2014 und zuvor, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetztend aus Gebühren von CHF 2‘925.00 (Gericht CHF 825.00 und Staatsanwaltschaft CHF 2‘100.00), Auslagen von CHF 65’50 (Gericht CHF 53.00 und Staatsanwaltschaft 12.50), insgesamt bestimmt auf CHF 2‘990.50, an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘595.10 (inkl. MWST und Auslagen) an Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________, zum Nachteil von F.________, so- wie 2.2 der Nötigung, versucht mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________, zum Nachteil von F.________ und K.________. 3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. August 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und A.________ für das Widerrufsverfahren Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden. 4. Verfügt wurde, dass A.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: - 1 iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzstecker - 1 USB Stick II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________ und H.________, 49 2. des Betrugs (Versuch), begangen am 29. Januar 2014 in G.________ und H.________, und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 22, 34, 43, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 181 und 251 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 4. Mai 2017. Davon sind 100 Tagessätze zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 135 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 8‘971.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 13‘792.20 an die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘680.20 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.50 200.00 CHF 12'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 460.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'760.00 CHF 1'020.80 Auslagen ohne MWST CHF 4.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'785.50 volles Honorar 61.50 250.00 CHF 15'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 460.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'835.00 CHF 1'266.80 Auslagen ohne MWSt CHF 4.70 Total CHF 17'106.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'321.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘785.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz 50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘321.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'150.00 CHF 319.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'469.55 volles Honorar 20.00 250.00 CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'150.00 CHF 396.55 Total CHF 5'546.55 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘469.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 51 Bern, 12. September 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 52