34 3. Die vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig zugesprochene Entschädigung gemäss Ziff. I.1 hiervor sowie die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. III.2 hiervor werden mit den A.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ hat damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von noch CHF 2'348.00 und oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 zu bezahlen.