Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen durch Berichtigung von Ziffer III.2 und III.3 des Dispositivs korrigiert. 31 Die zugesprochene Entschädigung wird wie der von der Vorinstanz für die rechtskräftigen Freisprüche zuerkannte Betrag (von CHF 4'508.20) gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 32 Dispositiv (berichtigt in Ziff. III.2 und III.3 gemäss E. 22.2 oben)