Diese Höhe erachtet die Kammer der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Davon ist dem Beschuldigten 1/8, ausmachend CHF 563.20, als anteilsmässige Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Im Dispositiv ist der Kammer indessen ein Rechnungsfehler unterlaufen, indem die in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen irrtümlicherweise nicht in der Berechnung der (deshalb nur auf CHF 555.40 berechneten) Entschädigung berücksichtigt wurden. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwendung von Art.