__ und Rechtsanwältin F.________ vom 5. März 2019 werden ein Aufwand von 20 Stunden und 20 Minuten zu CHF 250.00 und Auslagen von CHF 57.90 geltend gemacht (pag. 663 ff.). Die Berufungsverhandlung dauerte indessen deutlich kürzer, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 6 Stunden. Unter Berücksichtigung der Reisezeit wird dieser Aufwand um 2 Stunden und 50 Minuten gekürzt. Nicht für geboten hält die Kammer den insgesamt auf 2 Stunden veranschlagten Zeitaufwand für die Nachbesprechung mit dem Klienten, wofür von 1 Stunde auszugehen ist.