22.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in andern Punkten obsiegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschuldigten im Umfang von 1/8 (in «andern Punkten») ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Mit Kostennote von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin F.___