a VKD auf CHF 4'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte Freisprüche von sämtlichen Vorwürfen und ist im Berufungsverfahren gemessen an den Anträgen weit überwiegend unterlegen. Dennoch wird das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt nicht nur unwesentlich zu seinen Gunsten abgeändert, indem auf Geldstatt auf Freiheitsstrafe erkannt und dadurch auch das Strafmass reduziert wird. Es rechtfertigt sich, für dieses geringfügige Obsiegen des Beschuldigten 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen 7/8, ausmachend CHF 3'500.00, hat der Beschuldigte zu tragen.