374), Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von CHF 1'000.00 sowie Gebühren (CHF 2'500.00) und Auslagen (CHF 31.50) der Vorinstanz. Die Gebühren bewegen sich innerhalb der anwendbaren Rahmen (vgl. Art. 15, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Von diesen Kosten in der Gesamthöhe von CHF 11'129.00 hat die Vorinstanz einen Drittel als auf die Freisprüche wegen ungetreuer Geschäftsführung und Urkundenfälschung entfallend ausgeschieden, was in Rechtskraft erwachsen ist.