21. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren für die Untersuchung von CHF 7'597.50 (vgl. pag. 374), Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von CHF 1'000.00 sowie Gebühren (CHF 2'500.00) und Auslagen (CHF 31.50) der Vorinstanz.