Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Aufgrund des mit der erheblichen Höhe der (bedingten) Geldstrafe verbundenen Drohpotentials erachtet die Kammer es nicht als nötig, einen Teil davon gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB als (unbedingte) Verbindungsbusse auszusprechen. 20. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend total CHF 100'800.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung