Unter diesen Umständen kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Da die Kammer auch darin, dass der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch machte, die Tatvorwürfe zu bestreiten – und er daher keine Einsicht zeigte –, keine Gefahr für eine Rückfälligkeit sieht, hält sie es anders als die Vorinstanz nicht für angebracht, das gesetzliche Minimum der Probezeit zu überschreiten. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.