29 weile aus dem Strafregister entfernt wurde (vgl. Art. 369 Abs. 3 und 7 aStGB). Der Beschuldigte gilt damit als Ersttäter, lebt in einer gefestigten Beziehung mit seiner Lebenspartnerin und hat nach seiner Entlassung bei der D.________AG beruflich wieder Fuss gefasst. Zudem hat er sich während der gesamten Verfahrensdauer nichts mehr strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden.