Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Dabei ist – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 181 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 12'000.00 wird eine Pauschale von 30%, ausmachend CHF 3'600.00, für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht.