Die Kammer erachtet es als angemessen, die Strafe in der Grössenordnung von einem Viertel zu reduzieren. Da sich die schuldangemessene Strafe vorliegend bei 500 Strafeinheiten bewegt, erscheint die auszusprechende Geldstrafe von 360 Tagessätzen auch nach Berücksichtigung der (zu) langen Verfahrensdauer im Ergebnis noch als angemessen.