So war es zwar das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten, welches eine zweite Hauptverhandlung notwendig machte. Vom Eingang des Falls bei der Vorinstanz im September 2016 bis zur (ersten) Hauptverhandlung verging indessen über ein Jahr, die Terminumfragen dazu fanden erst rund 10 Monate nach dem Eingang statt (vgl. pag. 382 ff.). Auch die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung dauerte gut ein halbes Jahr.