Aufgrund der durch die D.________AG eingereichten Unterlagen wurde das Strafverfahren 2015 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgedehnt. Insgesamt kam aber das mit der Anklageerhebung am 14. September 2016 abgeschlossene Vorverfahren, vor allem in der Zeit um das Jahr 2014, nur schleppend voran. Zu weiteren Verzögerungen kam es im Verfahren vor der Vorinstanz. So war es zwar das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten, welches eine zweite Hauptverhandlung notwendig machte.