Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 559 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer sind keine Gründe auszumachen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen bzw. eine Korrektur des Strafmasses gegen unten (und nur eine solche ist überhaupt möglich) bewirken würden. Zu den persönlichen Verhältnissen ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin Frau L.________ zusammenlebt und es ihm gesundheitlich eigentlich gut geht (pag. 650, Z. 33 ff.).