Eine Asperation um einen Drittel der jeweiligen Einzelstrafen hätte rechnerisch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 280 auf 500 Tagessätze zur Folge. Eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens der Geldstrafe verbietet sich aber. Ebenso ist unzulässig, in Umgehung der konkreten Methode ohne weiteres auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (E. 13 oben).