Dieser Tat ist eine Geldstrafe in der Grössenordnung von 150 Tagessätzen angemessen. Wie gezeigt, ist für sämtliche der sechs Delikte eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb die Einsatzstrafe von 220 Tagessätzen angemessen zu erhöhen ist. Selbst wenn man mit Rücksicht auf die sachliche Nähe der Delikte einen äusserst moderaten Asperationsfaktor von unter 1/2 zur Anwendung bringt, wird die gesetzliche Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) rechnerisch deutlich übertroffen. Eine Asperation um einen Drittel der jeweiligen Einzelstrafen hätte rechnerisch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 280 auf 500 Tagessätze zur Folge.