Dies obwohl ihm bewusst war, dass die Umsatzrückvergütung für 2012 normalerweise erst 2013 ausbezahlt worden wäre. Er hatte erkannt, dass an ihn als Privatperson keine Auszahlung mehr erfolgen würde und die letzte Gelegenheit, sich persönlich auf Kosten der D.________AG zu bereichern, beim Schopf gepackt. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und erhöht das Tatverschulden, das insgesamt aber immer noch als leicht zu bezeichnen ist. Dieser Tat ist eine Geldstrafe in der Grössenordnung von 150 Tagessätzen angemessen.