Nachdem er schon zuvor aus dem Aktionärskreis der geschädigten D.________AG ausgeschieden war, wurde er am 7. August 2012 mit sofortiger Wirkung freigestellt. Trotz (oder gerade wegen) diesem sich abzeichnenden Abgang schreckte er nicht davor zurück, wenige Tage danach und bevor die Lieferanten über die Freistellung informiert wurden, noch schnell einen namhaften Betrag mittels einer Akontozahlung ins Trockene zu bringen. Dies obwohl ihm bewusst war, dass die Umsatzrückvergütung für 2012 normalerweise erst 2013 ausbezahlt worden wäre.