40 f. aStGB). - Am 9. Februar 2011 ging es um einen Deliktsbetrag von rund CHF 22'000.00. Dem leichten Tatverschulden wäre eine Geldstrafe von etwa 140 Tagessätzen angemessen. - Die am 13. August 2012 begangene Veruntreuung betraf mit CHF 10'000.00 zwar einen deutlich geringeren Deliktsbetrag. Besonders erschwerend fällt in diesem Fall aber das dreiste und verwerfliche Tatvorgehen des Beschuldigten ins Gewicht. Nachdem er schon zuvor aus dem Aktionärskreis der geschädigten D.________AG ausgeschieden war, wurde er am 7. August 2012 mit sofortiger Wirkung freigestellt.