116], in dem das Ausscheiden aus dem Aktionariat aufgegleist wurde). Dass er am 27. April 2012 nur mehr Vizepräsident des Verwaltungsrats und (Co-)Geschäftsführer war, wirkt sich kaum zu seinen Gunsten aus, machte er sich doch nach wie vor seine langjährige wichtige Stellung innerhalb der Gesellschaft zunutze. Für diese beiden Taten wären Strafen in der Grössenordnung von 170 (17. September 2008) und 180 (27. April 2012) Einheiten angemessen, wobei auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre (vgl. Art. 40 f. aStGB).