26 noch leichten objektiven und subjektiven Tatverschulden wäre eine Strafe im Bereich von 200 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. - Am 17. September 2008 und am 27. April 2012 veruntreute der Beschuldigte jeweils rund CHF 30'000.00. In beiden Fällen ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei dasjenige im zweiten leicht höher ist, da der Beschuldigte dort selber gar nicht mehr Aktionär der geschädigten D.________AG war (vgl. «Termsheet» [pag. 116], in dem das Ausscheiden aus dem Aktionariat aufgegleist wurde).