15. Strafen und Asperation für die weiteren Veruntreuungen Die zwei davor und die zwei danach begangenen Veruntreuungen betrafen ebenfalls private Vereinnahmungen vertraglicher Rückvergütungen der H.________AG an die D.________AG. Die Delikte liefen weitgehend nach demselben Muster wie die am 27. Januar 2011 begangene Veruntreuung ab, unterscheiden sich aber vor allem im Deliktsbetrag davon. Vorab kann daher für alle fünf weiteren Veruntreuungen auf das zur Einsatzstrafe Ausgeführte (E. 14 oben) verwiesen werden.