Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine Zweckmässigkeitsüberlegungen oder sozialpräventive Aspekte eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Die 220 Strafeinheiten sind also in Form von 220 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.