Insbesondere ist der Vorinstanz mit Hinweis auf ihre Ausführungen beizupflichten, dass sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. K.________ aus Mannheim (pag. 367) keine ernst zu nehmenden Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben (vgl. pag. 560, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abgesehen davon umfasst die in diesem Attest von Oktober bis Dezember 2011 angeblich fehlende «Zurechnungsfähigkeit» keinen der vorliegend relevanten Deliktszeitpunkte. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.