Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag. 558, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) besonders für die Bereicherungsabsicht. Für den Beschuldigten bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hätte die Rechtsgutsverletzung ohne weiteres verhindern können. Insbesondere ist der Vorinstanz mit Hinweis auf ihre Ausführungen beizupflichten, dass sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. K.________ aus Mannheim (pag.