25 heiten angemessen. Das verwerfliche Tatvorgehen hat eine Erhöhung auf 220 Strafeinheiten zur Folge. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus. Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag.