Die verwerfliche Art der Tatbegehung erhöht das objektive Verschulden. Da diese Elemente, insbesondere die Vertrauensstellung gegenüber der D.________AG, die konkrete Tatbegehung teilweise erst ermöglichten, wirken sie nur leicht verschuldenserhöhend. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Alleine aufgrund der Schwere der Verletzung des geschützten Vermögens wäre mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe dienende Referenzstrafe in den VBRS-Richtlinien von 120 Strafeinheiten eine Strafe im Bereich von 200 Strafein-